4. Ausnahmen 4.1. Umgehung vertraglich festgelegter Vertriebswege (1) Ausgenommen von den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 PPV 2004 Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen sind oder Waren mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Waren, die durch ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte, durch ein Geschmacksmusterrecht oder ein Sortenschutzrecht geschützt sind und die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind oder die unter anderen als den mit den Inhabern der betreffenden Rechte vereinbarten Bedingungen hergestellt oder mit der Marke versehen worden sind und die sich jedoch ohne dessen Zustimmung in einer der in Abschnitt 3.1. Abs. 1 genannten Situationen befinden. (2) Bei derartigen, rechtmäßig gekennzeichneten oder vervielfältigten und in Verkehr gebrachten Originalwaren, die im Regelfall unter Umgehung vertraglich festgelegter Vertriebswege eingeführt oder ausgeführt werden sollen (sog. Parallelimporte und -exporte oder Reimporte und -exporte oder Grauimporte und -exporte), ist ein Tätigwerden der Zollbehörden selbst dann nicht zulässig, wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines Bescheides des Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach oder Gegenstand einer in Österreich geltenden Entscheidung einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates sind.
