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Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.4. Waren, die ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht, eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe verletzen (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c) PPV 2004 gelten als Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen auch Waren, die a) ein Patent (siehe Abs. 2), b) ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 für Arzneimittel (siehe Abs. 3), c) ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 für Pflanzenschutzmittel (siehe Abs. 3), d) ein Sortenschutzrecht (siehe Abs. 4), e) eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (siehe Abs. 5) oder für Weinbauerzeugnisse (siehe Abs. 6) sowie f) eine geografische Angabe für Spirituosen (siehe Abs. 7) verletzen. (2) Gemäß § 1 Patentgesetz können für Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt werden. Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Sofern das Patent für ein Verfahren erteilt worden ist, erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Das Patentrecht wird mit der Eintragung in das beim Patentamt in Wien geführte Patentregister wirksam. (3) Für Arzneimittel bzw. für Pflanzenschutzmittel, die durch ein Patent geschützt sind, kann auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 vom Patentamt ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden. Ein solches Zertifikat verlängert die gesetzliche Laufzeit des Grundpatents um jenen Zeitraum, der zwischen der Einreichung der Patentsanmeldung und der Zulassung des betreffenden Produktes zum Verkehr entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften (Arzneimittelgesetz bzw. Pflanzenschutzmittelgesetz) liegt. Die ausgestellten Schutzzertifikate werden in das beim Patentamt in Wien geführte Schutzzertifikatsregister eingetragen. (4) Gemäß § 3 Sortenschutzgesetz 2001 bzw. gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 kann für Sorten aller botanischen Gattungen und Arten (einschließlich Hybriden zwischen Gattungen und Arten), die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind, ein nationaler bzw. gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt werden. Der nationale Sortenschutz wird mit der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in Wien geführte Sortenschutzregister, der gemeinschaftliche Sortenschutz mit der Eintragung in das beim Gemeinschaftlichen Sortenamt in Angers (Frankreich) geführte amtliche Sortenverzeichnis wirksam. (5) Die Kommission hat für Agrarprodukte oder Lebensmittel, die eine besondere Reputation im Heimatland oder über die Landesgrenzen hinweg erreicht haben, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Möglichkeit zum Schutz von geographischen Angaben (g.g.A.) und Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und damit verbunden eine Aufwertung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung geschaffen. Käse, Fleisch, Früchte und Gemüse und viele andere Produkte sind bereits als Ursprungsbezeichnungen oder geographischen Angaben geschützt und können mit einem der nachstehenden speziellen Logos gekennzeichnet werden. Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen müssen, z.B. Gailtaler Almkäse, Tiroler Alpkäse, Vorarlberger Bergkäse, Wachauer Marille. Bei der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) besteht eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung, mit dem Herkunftsgebiet oder es kann sich um ein Erzeugnis mit besonderem Renommee handeln, z.B. Gailtaler Speck, Marchfeldspargel, Steirisches Kürbiskernöl. Die geschützte Bezeichnung wird in ein von der Europäischen Kommission geführtes "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben" eingetragen. Der Schutz ist gemeinschaftsweit und zeitlich nicht beschränkt. Berechtigte können sich gegen Rechtsverletzungen mit Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadenersatz zur Wehr setzen. (6) Das Recht zur Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Weinbauerzeugnisse ist von wirtschaftlicher Bedeutung und wird deshalb durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geregelt und geschützt. Als "geografische Angabe" gilt dabei eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Staates bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen ist. (7) Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 enthält eine Liste der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen. Diese Angaben sind jenen Spirituosen vorbehalten, bei denen die Produktionsphase, in der sie ihren Charakter und ihre endgültigen Eigenschaften erhalten haben, in dem betreffenden geografischen Gebiet stattgefunden hat.