3.5. Beschau, Musterziehung (1) Sowohl der Rechtsinhaber oder dessen Vertreter als auch alle von der Aussetzung der Überlassung oder Zurückbehaltung betroffenen Personen (insbesondere der Anmelder, der Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer), der Eigentümer, der Empfänger oder der Versender) sind gemäß Artikel 9 Abs. 3 PPV 2004 berechtigt, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückbehalten worden sind, zu beschauen. (2) Dem Rechtsinhaber oder seinem Vertreter steht kein umfassendes Beschaurecht zu. Abgesehen davon, dass ihm nur eine Beschau der Waren und nicht auch eine Einsichtnahme in die Papiere zusteht, darf diese Beschau nur zu dem Zweck durchgeführt werden, um feststellen zu können, ob es sich tatsächlich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Daher sind einem Rechtsinhaber grundsätzlich nur die Waren selbst oder diejenigen Teile der Ware zur Beschau zugänglich zu machen, an Hand derer die Ware beurteilt werden kann. Als Kriterium für die Auswahl der zur Beschau auszuwählenden Waren sind vor allem die vom Rechtsinhaber bekannt gegebenen Erkennungshinweise und sonstigen zweckdienlichen Informationen heranzuziehen. (3) Bei der Prüfung der Waren sind gemäß Artikel 9 Abs. 3 PPV 2004 über Antrag des Rechtsinhabers Proben oder Muster entnehmen und diese dem Rechtsinhaber ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, zu übergeben oder zu übermitteln. Analysen dieser Proben oder Muster sind unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchzuführen. Die Proben oder Muster müssen, sofern es die Umstände gestatten, nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor die Waren gegebenenfalls überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird.
