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Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand 1.1. Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen Als Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, gelten gemäß Artikel 2 Abs. 1 PPV 2004: a) "nachgeahmte Waren" (siehe Abschnitt 1.2.), b) "unerlaubt hergestellte Waren" (siehe Abschnitt 1.3.) sowie c) Waren, die i) nach den österreichischen Rechtsvorschriften ein Patent (siehe Abschnitt 1.4. Abs. 2), ii) ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel oder für Pflanzenschutzmittel (siehe Abschnitt 1.4. Abs. 3), iii) ein Sortenschutzrecht nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen Österreichs (siehe Abschnitt 1.4. Abs. 4), iv) eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (siehe Abschnitt 1.4. Abs. 5 und 6) sowie v) eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (siehe Abschnitt 1.4. Abs. 7) verletzen.