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Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.3. Unerlaubt hergestellte Waren (1) Als unerlaubt hergestellte Waren gelten gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b) PPV 2004 Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen (Kopien) sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts (Abs. 2) oder verwandter Schutzrechte (Abs. 3 ) oder ohne Zustimmung des Inhabers eines nach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechts (Abs. 4) oder ohne Zustimmung einer vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefertigt werden. (2) Das Urheberrechtsgesetz schützt in seinem I. Hauptstück das Recht des Urhebers an Werken (d.s. eigentümliche geistige Schöpfungen) auf den Gebieten der Literatur (z.B. Sprachwerke, choreographische und pantomimische Bühnenwerke, Computerprogramme), der Tonkunst, der bildenden Künste (einschließlich der Lichtbildkunst, der Baukunst und der angewandten Kunst) und der Filmkunst. Das Recht des Urhebers umfasst a) das Recht, sein Werk - unabhängig vom Verfahren und von der Menge - zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht), b) das Recht, Werkstücke feilzuhalten oder auf eine andere Art in Verkehr zu bringen, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht (Verbreitungsrecht), c) das Recht, sein Werk durch Rundfunk oder auf eine andere Art zu senden (Senderecht) und d) das Recht, sein Sprachwerk öffentlich vorzutragen, sein Bühnenwerk, sein Werk der Tonkunst oder sein Filmwerk öffentlich aufzuführen und sein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen öffentlich aufzuführen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht). (3) Das Urheberrechtsgesetz schützt in seinem II. Hauptstück verwandte Schutzrechte. Solche Rechte sind insbesondere: a) der Schutz von Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst vor einer Verwertung auf Bild- oder Schallträgern, im Rundfunk oder zur öffentlichen Wiedergabe durch andere technische Einrichtungen außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u.dgl.), an dem sie stattfinden; b) der Schutz der (autorisierten) Hersteller von Lichtbildern oder von Schallträgern vor einer Verwertung durch Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Vorführung. (4) Nach österreichischem Recht ist unter "Geschmacksmusterschutz" der Musterschutz nach dem Musterschutzgesetz zu verstehen. Durch ein Musterrecht wird die Erscheinung eines gewerblichen Erzeugnisses - also das Design - (nicht jedoch eine hinter dem Produkt steckende Idee, Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder ähnliches) geschützt. Der Musterschutz erfasst sämtliche Merkmale, die mit dem Auge wahrnehmbar sind, z.B. Form, grafische Gestaltung, Farbe, Glanz, Materialoberfläche. Ein Musterschutz kann nur für "neue" Muster erworben werden. Als neue Muster sind nur solche anzusehen, die nicht mit einem bereits bestehenden, der Öffentlichkeit zugänglichen Gegenstand übereinstimmen oder mit diesem verwechselbar ähnlich sind. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind. Der Erwerb des Musterschutzes erfordert die Eintragung des Musters in das beim Patentamt in Wien geführte Musterregister oder in das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante (Spanien) geführte Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.