1.6. Rechtsinhaber Als Rechtsinhaber gelten gemäß Artikel 2 Abs. 2 PPV 2004 folgende Personen: a) der Inhaber einer Marke oder eines Zeichens im Sinne des Abschnittes 1.2., b) der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des Abschnittes 1.3., c) der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts im Sinne des Abschnittes 1.3., d) der Inhaber eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts, einer geschützten geografischen Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe im Sinne des Abschnittes 1.4., e) jede andere zur Nutzung der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Rechte geistigen Eigentums befugte Person oder f) der oder die Vertreter der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Personen, wobei als Vertreter sowohl natürliche als auch juristische Personen fungieren können. Zu den als Vertreter befugten juristischen Personen gelten gemäß Artikel 1 PPV-DV 2004 insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, Gruppierungen, die einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gestellt haben, Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zum Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.
