3. Verfahren 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 PPV 2004 können die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, a) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, b) anlässlich ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaften gemäß Artikel 37 ZK bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden, c) bei ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden, also bei der Überführung in ein Versandverfahren, ein Zolllagerverfahren, eine aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, eine Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder eine vorübergehenden Verwendung, d) anlässlich der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden, e) zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden, f) bei ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften gemäß Artikel 183 ZK bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden oder g) anlässlich der Mitteilung ihrer Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 ZK im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden. (2) Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 PPG 2004 ist ein Einschreiten von Zollorganen auch dann möglich, wenn sie im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben tätig werden und es offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Voraussetzung ist ferner, dass die Waren gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung unterliegen (siehe dazu auch Abschnitt 0.3.). Dies wird insbesondere bei mobilen Kontrollen der Fall sein.
