3.7. Entscheidung des Gerichtes (1) Wenn vom zuständigen Gericht in einem im Anschluss an ein Tätigwerden der Zollstellen gemäß Artikel 9 PPV 2004 eingeleiteten Zivilrechtsverfahren oder Strafverfahren für eine bestimmte Sendung festgestellt worden ist, dass es sich tatsächlich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, dürfen diese Waren gemäß Artikel 16 PPV 2004 nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingelassen, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, ausgeführt, wiederausgeführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist gemäß § 7 Abs. 1 PPG 2004 als Finanzvergehen zu ahnden (siehe Abschnitt 3.9.). (2) Wird das Zollamt verständigt, dass auch rechtskräftig auf Verfall der Waren erkannt wurde, so erlischt dadurch eine seinerzeit allenfalls entstandene Zollschuld (Art. 233 Buchstabe c ZK). Eine allenfalls entrichtete Zollschuld ist zu erstatten. Einer gerichtlichen Verfügung, was mit den für verfallen erklärten Waren zu geschehen hat, ist unter Beachtung von Art. 867a ZK-DVO zu entsprechen. (3) Wird in einer Entscheidung nicht auf Verfall erkannt, obliegt es weiterhin dem Eigentümer, dem Einführer oder dem Empfänger über die Ware zu verfügen. Dieser Verfügungsmöglichkeit sind allerdings durch die in Abs. 1 wiedergegebenen Einschränkungen des Artikels 16 PPV 2004 enge Grenzen gesetzt. (4) In der Regel werden die Waren (ohne Entschädigung und ohne Kosten für die Staatskasse) vernichtet werden müssen. In Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers ist auch das einfache Entfernen der Marken oder Zeichen, mit denen die nachgeahmten Waren rechtswidrig versehen sind, möglich. (5) Gemäß Artikel 17 Abs. 2 PPV 2004 kann bei Vorliegen einer Gerichtsentscheidung im Sinne von Abs. 1 auf die Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet werden. Obwohl diese Waren nicht verwertet werden können, weil dies eine Schutzrechtsverletzung darstellen würde, ist die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse entgegen den allgemeinen Regelungen des Artikels 182 Abs. 1 ZK und des § 67 Abs. 2 ZollR-DG im Hinblick auf die spezielle Regelung des Artikels 17 Abs. 2 PPV 2004 nicht abzulehnen. Die Waren sind ohne Entschädigung und ohne Kosten für die Staatskasse zu vernichten oder auf andere Weise aus dem Marktkreislauf zu nehmen (z.B. Einbehaltung für Schulungszwecke der Zollverwaltung, Überlassung an den Rechtsinhaber gegen Entrichtung der Eingangsabgaben). Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.
