3.9. Finanzvergehen gemäß § 7 Abs. 1 PPG 2004 (1) Gemäß § 7 Abs. 1 PPG 2004 begeht ein Finanzvergehen, wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 PPV 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt. (2) Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Finanzvergehens ist, 1. eine Feststellung eines Gerichtes in einem im Anschluss an ein Tätigwerden der Zollstellen gemäß Artikel 9 PPV 2004 eingeleiteten Zivilrechtsverfahren oder Strafverfahren, dass es sich bei den Waren tatsächlich um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, und 2. dass diejenigen Waren, die Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens waren, in der Folge entgegen dem Verbot des Artikels 16 PPV 2004 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, ausgeführt, wiederausgeführt, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden. (3) Liegen nicht alle in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vor, liegt auch kein Finanzvergehen gemäß § 7 Abs. 1 PPG 2004 vor, weil in diesen Fällen die in Artikel 16 PPV 2004 normierten Verbote nicht greifen. Somit liegt beispielsweise kein Finanzvergehen vor, wenn im Anschluss an ein Tätigwerden der Zollstellen gemäß Artikel 9 PPV 2004 vom Gericht festgestellt wird, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, und danach in einer anderen Sendung gleichartige Waren eingeführt werden, die nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens waren. (4) Gemäß § 7 Abs. 2 PPG 2004 begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich eine Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der PPV 2004 verletzt.
