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Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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4.2. Reisegut (1) Ausgenommen von den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 PPV 2004 Waren ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck der Reisenden enthalten sind, und zwar in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, sofern keine konkreten Hinweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Waren Gegenstand eines gewerblichen Handels sind. (2) Bei derartigen, als Reisegut abgabenfrei zu belassenden Waren ist ein Tätigwerden der Zollbehörden auch dann nicht zulässig, wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines Bescheides des Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach oder Gegenstand einer in Österreich geltenden Entscheidung einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates sind. a [1] ) Das Zollamt Klagenfurt Villach ist seit dem 1. März 2007 die zuständige Zollbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Bis zum 28. Februar 2007 war das Zollamt Villach die dafür zuständige Zollbehörde. Entscheidungen, die vom Zollamt Villach erlassen wurden, bleiben (nach Maßgabe von Artikel 9 PPV-DV 2004) weiterhin gültig.