0.2. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern zu beachtenden Beschränkungen für Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, sind: 1. das im Rahmen der WTO ausgehandelte Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-related Aspects of intellectual Property rights - TRIPs-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995 (Anhang 1C); 2. die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 - PPV 2004); 3. die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Durchführungsverordnung zur EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 - PPV-DV 2004); 4. das Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2004 - PPG 2004), BGBl I Nr. 56/2004; 5. nachstehende Rechtsvorschriften betreffend folgende Schutzrechte: a) das Musterschutzgesetz, BGBl. Nr. 497/1990, hinsichtlich der Musterrechte, b) das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 260/1970, hinsichtlich eingetragener Marken und geschützter geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, c) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, hinsichtlich von Kennzeichen eines Unternehmens, d) das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, hinsichtlich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte, e) das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, hinsichtlich eingetragener Patente, f) das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. I Nr. 11/1997, hinsichtlich von Schutzzertifikaten, die in Österreich geltende Patente ergänzen, g) das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl I Nr. 109/2001, hinsichtlich der Sortenschutzrechte, h) die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 hinsichtlich von geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sowie i) die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich von geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Weinbauerzeugnisse, alle diese in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten EU-Verordnungen regeln a) die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, wenn sie zur Überführung 1. in den zollrechtlich freien Verkehr, 2. zur Ausfuhr oder 3. zur Wiederausfuhr angemeldet werden oder wenn sie im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt werden, die 1. nach Artikel 37 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder nach Artikel 183 ZK aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) ZK überführt werden, 3. deren nach Artikel 182 Absatz 2 ZK mitteilungspflichtige Wiederausfuhr im Gange ist oder 4. die in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Artikels 166 ZK verbracht werden. und b) die von den zuständigen Stellen (Zollstellen, Gerichten) zu treffenden Maßnahmen, wenn festgestellt ist, dass die betreffenden Waren tatsächlich Waren sind, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. (3) Gemäß § 1 Abs. 2 PPG 2004 gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004, die Durchführungsverordnung zu EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 und das Produktpirateriegesetz 2004, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
