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Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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3.3. Tätigwerden von Amts wegen (1) Falls im Zuge eines der in Abschnitt 3.1. angeführten Anwendungsfälle für eine Zollstelle der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, kann diese Zollstelle von Amts wegen auch dann tätig werden, wenn (noch) kein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt worden ist. Bei verderblichen Waren kommt ein amtswegiges Einschreiten nicht in Betracht. Gemäß Artikel 6 PPV-DV 2004 ist das Verfahren zur Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung der Waren im Falle von verderblichen Waren nämlich vorrangig für diejenigen Waren zu veranlassen, für die zuvor ein Antrag auf Tätigwerden gestellt wurde. (2) Dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach sind die Feststellungen, die zur Annahme führen, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, mittels Produktpiraterie-Aufgriffsmeldung (siehe Abschnitt 3.8. Abs. 1) bekannt zu geben. Gemäß Artikel 4 PPV 2004 ist die Überlassung der Waren auszusetzen oder sind die betreffenden Waren zurückzuhalten. Dabei ist nach Abschnitt 3.4. vorzugehen. (3) Falls das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach mitteilt, dass die Bedenken der Zollstelle nicht zutreffen oder dass der Rechtsinhaber nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass der Rechtsinhaber mitgeteilt hat, dass er keinen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen wird, ist die beantragte Abfertigung durchzuführen, sofern dem keine anderen Abfertigungshindernisse entgegenstehen, bzw. sind die Waren freizugeben. Teilt das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach hingegen mit, dass der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt hat, richtet sich das weitere Verfahren nach Abschnitt 3.4., Abschnitt 3.5., Abschnitt 3.6. und Abschnitt 3.7.