0.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr Im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben können die Zollorgane gemäß § 3 Abs. 2 PPG 2004 auch im innergemeinschaftlichen Verkehr tätig werden, wenn es offensichtlich ist, dass es sich bei Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. In so einem Fall sind Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 1 PPV 2004 anzuwenden. Diese Regelung stellt auf die gemäß § 16 Abs. 3 ZollR-DG auch außerhalb der Amtsplätze durchzuführenden Kontrollen und die dabei nach § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 26 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse ab, nicht nur an den Grenzen oder bei Zollämtern, sondern im gesamten Bundesgebiet Österreichs Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu prüfen und gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Die Befugnisse nach § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 26 ZollR-DG bestehen jedoch nur für Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Eine Verbringung mutmaßlicher Pirateriewaren kann im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des betreffenden Schutzrechtsinhabers darstellen und dem Rechtsinhaber zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Anspruchsgrundlagen bieten. Die dabei in Frage kommenden Straftatbestände sind durchwegs Privatanklagedelikte, bei denen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften) nicht von Amts wegen einschreiten. Der Rechtsinhaber kann daher (muss aber nicht) die Privatanklage einbringen. Da mutmaßliche Pirateriewaren jedoch keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen, unterliegen sie weder der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG noch den Regelungen des § 29 ZollR-DG. Zollorgane können daher gemäß § 3 Abs. 2 PPG 2004 nur dann tätig werden, wenn die Waren gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung unterliegen, also wenn es sich um Waren handelt, für die dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist daher auch im innergemeinschaftlichen Verkehr nach Abschnitt 3 vorzugehen, wenn es sich um Waren handelt, die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
