3.6. Freigabe von Waren, die im Verdacht stehen, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht, eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe verletzen (1) Bei Waren, die im Verdacht stehen, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht, eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe zu verletzen, können der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger die Überlassung der Waren oder die Aufhebung der Zurückhaltung derselben unter den Bedingungen des Artikels 14 PPV 2004 erwirken. (2) Die Durchführung des entsprechenden Verfahrens und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine solche Freigabe obliegt dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach, das die Abfertigungszollstelle schriftlich zu informieren hat, wenn die Waren im Hinblick auf Artikel 14 PPV 2004 überlassen werden können oder die Zurückhaltung aufgehoben werden kann.
