0. Einleitung 0.1. Einführung (1) Durch das Inverkehrbringen von Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, wurde und wird den gesetzestreuen Herstellern und Händlern sowie den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erheblicher Schaden zugefügt und der Verbraucher getäuscht. Die Europäische Union hat daher die Notwendigkeit erkannt, so weit wie möglich zu verhindern, dass solche Waren auf den Markt gelangen. Es wurden daher zu diesem Zweck Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen, ohne jedoch dadurch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu behindern. Diese Zielsetzung steht im Übrigen im Einklang mit gleichgerichteten Anstrengungen auf internationaler Ebene, insbesondere mit dem im Rahmen der WTO abgeschlossenen TRIPs-Abkommen. (2) Soweit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, aus Drittländern eingeführt werden, werden durch das Gemeinschaftsrecht die Voraussetzungen und ein geeignetes Verfahren für das Tätigwerden der Zollbehörden festgelegt, um bestmögliche Voraussetzungen für die Beachtung des Verbots der Überführung solcher Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren zu schaffen. (3) Das Tätigwerden der Zollbehörden erstreckt sich auch auf die Ausfuhr und die Wiederausfuhr derartiger Waren. (4) Im Hinblick auf das Produktpirateriegesetz 2004 ist ein Einschreiten von Zollorganen auch dann möglich, wenn sie im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben tätig werden (z.B. mobile Kontrollen) und es offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen.
