← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3.8. Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen und Produktpiraterie-Folgemeldungen (1) Die Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen gemäß Abschnitt 3.2. Abs. 2 (bei Tätigwerden über Antrag) bzw. gemäß Abschnitt 3.3. Abs. 2 (bei Tätigwerden von Amts wegen) an das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach sind unter Verwendung des im Zoll-Standardset enthaltenen Abschnittes "Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen" zu erstatten. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Erstattung der Meldungen bzw. des Ausfüllens wird auf die im Zoll-Standardset enthaltene Online-Hilfe (aufzurufen mit der Schaltfläche "BI  H ilfe") hingewiesen. (2) Gleichzeitig mit der Aufgriffsmeldung wird eine Mitteilung im Sinne des Abschnittes 3.4. Abs. 1 erstellt, die auch die gemäß § 4 Abs. 1 PPG 2004 erforderlichen Hinweise enthält. Diese Mitteilung ist in zweifacher Ausfertigung auszudrucken. Ein Exemplar ist mit der Amtsstampiglie abzustempeln und dem Anmelder, liegt ein solcher nicht vor oder ist er bei der Abfertigung nicht anwesend, dem Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) nachweislich auszufolgen. Die Zweitschrift ist mit dem Namenszeichen zu versehen, verbleibt beim Abfertigungszollamt und ist der Anmeldung anzuschließen. Liegt eine Anmeldung nicht vor, ist sie aktenmäßig zu erfassen. Nach dieser Zustellung ist das Datum der Zustellung in der Aufgriffsmeldung zu vermerken und diese sodann mit dem Befehl "Aufgriffsmeldung versenden" zu versenden. (3) Die Mitteilungen gemäß Abschnitt 3.4. Abs. 4 (ungenütztes Verstreichen der Widerspruchsfrist oder schriftliche Zustimmung zur Vernichtung) bzw. gemäß Abschnitt 3.4. Abs. 5 (Einlangen eines Widerspruchs) an das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach sind unter Verwendung des im Zoll-Standardset enthaltenen Punktes "Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen" zu erstatten. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Erstattung der Mitteilung bzw. des Ausfüllens wird auf die im Zoll-Standardset enthaltene Online-Hilfe (aufzurufen mit der Schaltfläche "BI  H ilfe") hingewiesen.