2.2. Antragsverfahren (1) Ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden muss gemäß Artikel 5 Abs. 5 PPV 2004 auf einem der durch die PPV-DV 2004 festgelegten Formblatt gestellt werden und muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere: a) eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren, b) genaue Informationen zur Art des Betrugs, von denen der Rechtsinhaber möglicherweise Kenntnis hat, und c) Name und Adresse der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson. Zur Information sollten weitere Angaben übermittelt werden, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind, zum Beispiel: a) Wert der Originalware ohne Steuern auf dem legalen österreichischen Markt, b) Ort, an dem sich die Waren befinden, oder vorgesehener Bestimmungsort, c) Nämlichkeitszeichen der Sendung oder der Packstücke, d) vorgesehener Tag der Ankunft oder des Abgangs der Waren, e) benutztes Beförderungsmittel, f) Person des Einführers, des Ausführers oder des Besitzers der Waren, g) Herstellungsland oder -länder, benutzte Handelswege und h) technische Unterschiede zwischen den echten und den verdächtigen Waren. (2) Der Antrag muss ferner die Erklärung des Antragstellers nach Artikel 6 PPV 2004 und den Nachweis enthalten, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Rechts an den betreffenden Waren ist. (3) Über die Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden ist bescheidmäßig abzusprechen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so ist diese Entscheidung gemäß Artikel 8 Abs. 2 PPV 2004 jenen Zollstellen bekannt zu geben, bei denen die im Antrag beschriebenen Waren, die mutmaßlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, abgefertigt werden könnten. Letzteres gilt ebenso für in Österreich geltende Entscheidungen von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten. Dabei ist wie folgt vorzugehen: a) Falls der Antrag nur ein Zollamt oder einige konkret genannte Zollämter betrifft, ist die Bewilligung diesem Zollamt bzw. diesen Zollämtern vom Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach direkt, vorzugsweise mittels E-Mail, zu übermitteln. Die Leiter dieser Zollämter haben sodann dafür zu sorgen, dass alle Abfertigungsbeamten in geeigneter Weise von der Entscheidung informiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen enthaltenen Erkennungshinweise und sonstigen von den Rechtsinhabern bekannt gegebenen zweckdienlichen Informationen ausschließlich für den internen Gebrauch der Zollverwaltung bestimmt sind und daher streng vertraulich zu behandeln sind. b) Sofern die Entscheidung alle Zollämter betrifft (was der Regelfall sein wird), erfolgt die Bekanntgabe durch Aufnahme des Bescheidinhaltes in die interne Findok unter der Kurzbezeichnung VB-0731, da die von den Rechtsinhabern bekannt gegebenen Erkennungshinweise und sonstigen zweckdienlichen Informationen streng vertraulich zu behandeln sind.
