← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3.4. Aussetzung der Überlassung oder Zurückbehaltung von Waren (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnittes 3.2. oder des Abschnittes 3.3. ist die Überlassung der Waren auszusetzen, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in ein Versandverfahren, in ein Zolllagerverfahren, in eine aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, in eine Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, in eine vorübergehende Verwendung oder zur Ausfuhr angemeldet wurden. Die Waren sind zurückzubehalten, wenn sie anlässlich ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaften gemäß Artikel 37 ZK bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden, anlässlich der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden, bei ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften gemäß Artikel 183 ZK bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden, zur Wiederausfuhr angemeldet wurden, anlässlich der Mitteilung ihrer Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 ZK im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden oder in anderen Fällen entdeckt werden und gemäß § 3 Abs. 2 PPG 2004 eingeschritten wird. Sowohl bei der Aussetzung der Überlassung als auch bei der Zurückbehaltung handelt es sich um faktische Amtshandlungen. Die gesetzte Maßnahme ist dem Anmelder, liegt ein solcher nicht vor oder ist er bei der Abfertigung nicht anwesend, dem Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) schriftlich mitzuteilen (siehe Abschnitt 3.8. Abs. 2). Diese Mitteilung hat gemäß § 4 Abs. 1 PPG 2004 folgende Hinweise zu enthalten: 1. dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 PPV 2004 zustimmen, und 2. dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch den Eigentümer widersprochen wird. (2) Die Waren, deren Überlassung ausgesetzt wurde, haben die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung sind die Zollorgane aber auch berechtigt, solche Waren bei Gefahr im Verzug gemäß § 26 Abs. 1 ZollR-DG zu beschlagnahmen. Waren, die zurückbehalten werden sollen, sind immer gemäß § 26 Abs. 1 ZollR-DG zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung zu beschlagnahmen. (3) Für den Widerspruch gegen die in Abs. 1 angeführte Mitteilung an den Anmelder bzw. an den Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) gelten die allgemeinen Formvorschriften des Zollrechts-Durchführungsgesetzes. Er hat daher zu enthalten: a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, c) den Sachverhalt, d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, e) das Begehren, die Ware nach Maßgabe des Artikels 13 PPV 2004 zu überlassen. Zur Einbringung eines derartigen Widerspruches ist der Anmelder oder der Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) oder der Eigentümer der Waren befugt. (4) Sofern die Widerspruchsfrist verstreicht ohne dass ein Widerspruch eingelegt wurde, gilt dies als Zustimmung zur sofortigen Vernichtung der Ware unter zollamtlicher Überwachung durch den Anmelder, den Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) oder den Eigentümer der Ware. Dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach ist das ungenützte Verstreichen der Widerspruchsfrist mittels Produktpiraterie-Folgemeldung (siehe Abschnitt 3.8. Abs. 3) mitzuteilen. Eine solche Meldung ist auch zu erstatten, wenn der Anmelder oder der Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) oder der Eigentümer der Ware einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung schriftlich zugestimmt hat Teilt das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach in Beantwortung dieser Meldung mit, dass auch der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zugestimmt hat, sind gemäß § 6 PPG 2004 aus der Sendung repräsentative Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren und die restlichen Waren auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder auf andere Weise aus dem Marktkreislauf zu nehmen (z.B. Einbehaltung für Schulungszwecke der Zollverwaltung, Überlassung an den Rechtsinhaber gegen Entrichtung der Eingangsabgaben). Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden. Die sofortige Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung gemäß § 6 PPG 2004 ist im Fall von Nichtgemeinschaftswaren eine Vernichtung oder Zerstörung gemäß Artikel 182 ZK. Durch die Vernichtung erlischt daher gemäß Artikel 233 ZK eine im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung entstandene Zollschuld. Gemäß Artikel 842 Abs. 2 Unterabsatz 1 ZK-DVO ist die Vernichtung auf der Anmeldung zu vermerken und diese von Amts wegen gemäß Artikel 66 ZK für ungültig zu erklären. (5) Hat der Anmelder oder der Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) oder der Eigentümer der Ware fristgerecht einen Widerspruch gegen die Mitteilung der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückbehaltung eingelegt, ist das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach mittels Produktpiraterie-Folgemeldung (siehe Abschnitt 3.8. Abs. 3) zu informieren. Der Widerspruch ist der bezughabenden Anmeldung bzw. dem bezughabenden Aktenvorgang anzuschließen. Einer gesonderten Erledigung dieses Widerspruchs bedarf es im Hinblick auf § 4 Abs. 2 PPG 2004 nicht, sondern es ist nach Artikel 13 PPV 2004 vorzugehen. Das bedeutet, dass mit der Überlassung zugewartet werden muss, ob der Rechtsinhaber innerhalb der vorgesehenen Fristen das zuständige Straf- und/oder Zivilgericht befasst. Das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach wird der aufgreifenden Zollstelle in jedem Fall mitteilen, ob der Rechtsinhaber das zuständige Gericht befasst hat. Teilt das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach in der Folge mit, dass das zuständige Gericht fristgerecht befasst worden ist, ist die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückbehaltung so lange aufrecht zu erhalten, bis eine Entscheidung des Gerichtes vorgelegt wird oder eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Rechtsinhaber und dem von ihm Beklagten erfolgt. Sofern das Gericht eine Beschlagnahme der Waren verfügt, sind sie dem Gericht auszufolgen. Im Fall von Nichtgemeinschaftswaren ist allerdings schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. (6) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine gelten als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Samstagen und Sonntagen. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ist jener Tag, an dem das die Frist auslösende Ereignis eintritt oder an dem eine die Frist auslösende Handlung fällt, in den Fristenlauf nicht einzurechnen. Die drei- bzw. zehntägige Widerspruchsrist beginnt daher um 0.00 Uhr jenes Arbeitstages, der auf den Tag der Zustellung der schriftlichen Mitteilung an den Anmelder bzw. an den Besitzer gemäß Artikel 38 ZK (Verbringer) über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückbehaltung der Waren (siehe Abschnitt 3.8. Abs. 2) folgt, und endet um 24.00 Uhr des letzten Arbeitstages der drei- bzw. zehntägigen Frist. Die Fristen für den Rechtsinhaber beginnen um 0.00 Uhr jenes Arbeitstages, der auf den Tag der Zustellung der Mitteilung des Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach an den Rechtsinhaber über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückbehaltung der Waren folgt, und endet um 24.00 Uhr des letzten Arbeitstages der jeweiligen Frist.