1.2. Nachgeahmte Waren (1) Als nachgeahmte Waren gelten gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) PPV 2004: a) Waren, einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers Marken (Abs. 2) oder Zeichen (Abs. 3) angebracht sind, b) alle, gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), sowie c) die mit Marken oder Zeichen nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden. Voraussetzung dafür, dass die unter Buchstaben a) bis c) angeführten Waren als nachgeahmte Waren gelten, ist ferner, dass die Marken oder Zeichen mit Marken oder Zeichen identisch sein müssen, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder sofern die Marken oder Zeichen nicht identisch sind, dass sie in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Marken oder Zeichen zu unterscheiden sein dürfen, wenn also eine Verwechslungsgefahr mit rechtsgültig eingetragen Marken oder Zeichen besteht. (2) Gemäß § 1 des Markenschutzgesetzes sind unter Marken die besonderen Zeichen zu verstehen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens von gleichartigen Waren (und Dienstleistungen) eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, sind alle Umstände, insbesondere die Dauer des Gebrauchs des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen. Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das beim Patentamt in Wien geführte Markenregister, in das internationale Markenregister in Genf oder in das in das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante (Spanien) geführte Register für Gemeinschaftsmarken. Die wesentlichsten Markenarten sind: a) reine Wortmarke: nur BLOCKBUCHSTABEN, keine bestimmte Schriftform, keine Grafik; es können sowohl Buchstaben als auch Wörter verwendet werden, z.B. b) Bildmarke: Bild ohne jeden Schriftbestandteil, z.B. c) Wortbildmarke: Bild mit Schriftbestandteil, z.B. d) Dreidimensionale (körperliche) Marke: z.B. charakteristische Form einer Dose (3) § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes dahingehend, dass diese Zeichen nicht in einer Weise benützt werden dürfen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, der sich ein anderer befugter weise bedient. Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen registrierte Marken, ferner registrierte Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen (z.B. Ausstattungen von Waren, Verpackungen, Umhüllungen, Geschäftspapiere) gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
