1.5. Formen und Matrizen (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 3 PPV 2004 sind Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung von Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, bestimmt oder daran angepasst worden sind, diesen Waren gleichgestellt, sofern die Verwendung dieser Formen oder Matrizen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen Österreichs die Rechte des Rechtsinhabers verletzt. (2) Die Einfuhr oder die Ausfuhr der in Abs. 1 beschriebenen Formen oder Matrizen stellt in Österreich nur dann eine Schutzrechtsverletzung dar, wenn es sich dabei um Werkzeuge, Vorrichtungen und andere Hilfsmittel zur Herstellung patentverletzender Gegenstände handelt.
