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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  1.2. Durchführung der Bestimmungen 1.2.1. Vorsätzlich bzw. fahrlässig begangene Handlungen 1.2.1.1. Zuständigkeiten Für das Strafverfahren wegen der in § 37 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. 1.2.1.2. Vorgehen der Finanzstrafbehörden Bei gerichtlicher Zuständigkeit hat die Anzeige durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Allenfalls notwendige Ermittlungen werden in diesem Fall erst durchzuführen sein, wenn dazu ein Auftrag des Gerichtes vorliegt. 1.2.1.3. Strafbarkeit des Versuchs Die Strafbarkeit (Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln) des Versuchs ergib sich aus § 15 StGB.