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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  1. Gerichtlich strafbare Handlungen § 37 AußHG 2005 1.1. Tatbestände 1.1.1. Ein-, Aus-, Durchfuhr sowie Vermittlung der Verbringung in ein anderes Land Ein-, Aus-, Durchfuhr sowie Vermittlung der Verbringung in ein anderes Land von Gütern ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b. 1.1.2. Innergemeinschaftliche Verbringung Verbringung von Gütern ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. 1.1.3. Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung, Zurückbehalten, Weitergabe von Chemikalien Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung, Zurückbehaltung, Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) von den von § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung. 1.1.4. Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Erwerb oder Behalten von Gütern der Biotoxinkonvention Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Erwerb oder Behalten von den in § 14 Abs. 1 Z 3 genannten Güter ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung.