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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  2.2. Durchführung der Bestimmungen Diese Bestimmung enthält nur mehr Regelungen über verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen, da bei Verstößen gegen rein wirtschaftlich motivierte Handelsbeschränkungen gerichtliche Strafdrohungen nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Aus Gründen der sachlichen Rechtfertigung wird auch die Höhe der Strafdrohungen wesentlich abgesenkt. Die deutlich höheren Strafrahmen in den §§ 18 und 19 AußHG 1995 waren erforderlich, weil von diese Regelungen auch wesentlich schwerwiegendere Rechtsverstöße, wie zB Embargobrüche, erfasst waren. 2.2.1. Vorsätzlich bzw. fahrlässig begangene Vergehen Siehe auch den Punkt 2.2.2. 2.2.1.1. Verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten Die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens nach § 39 AußHG 2005 richtet sich nach § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG. 2.2.1.2. Ahndung bei vorsätzlicher Begehung § 39 Abs. 1 AußHG 2005 Die entsprechenden Vergehen sind in Punkt 2.1. aufgelistet. Wer solche Vergehen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Nach § 13 Abs. 1 FinStrG, gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. 2.2.1.3. Ahndung bei fahrlässiger Begehung § 39 Abs. 2 AußHG 2005 Die entsprechenden Vergehen sind in Punkt 2.1. aufgelistet. Wer solche Vergehen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.