2.2.2. Ausnahmen von den Bestimmungen des Punktes 2.2.1. § 39 Abs. 3 AußHG 2005 Der Täter ist nach Punkt 2.2.1. nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 37 AußHG 2005) oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe (s. dazu Pkt. 2.1. Abs. 6) bedroht ist. 2.2.3. Verfall § 39 Abs. 4 AußHG 2005 Neben der in Absatz 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Punkt 1.2. Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
