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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  2. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen Die Strafsanktionen betreffend gerichtlich strafbarer Handlungen sind im § 39 AußHG 2005 normiert. 2.1. Tatbestände 2.1.1. Finanzvergehen bei vorsätzlicher Begehung 2.1.1.1. Fehlende Bewilligung Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c erforderliche Bewilligung. (§ 39 Abs. 1 Z 1) 2.1.1.2. Überlassung / Übernahme von Bescheiden Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung / Übernahme eines Bewilligungsbescheides zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1. (§ 39 Abs. 1 Z 2 lit. a) 2.1.1.3. Erschleichen von Bewilligungen oder Bescheinigungen Erschleichen von Bewilligungen oder Bescheinigungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1. (§ 39 Abs. 1 Z 2 lit. b) 2.1.1.4. Hintanhalten von Auflagen Hintanhalten von Auflagen durch unrichtige oder unvollständige Angaben bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1. (§ 39 Abs. 1 Z 2 lit. b) 2.1.1.5. Zuwiderhandeln gegen Auflagen Zuwiderhandeln gegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1. (§ 39 Abs. 1 Z 2 lit. c) 2.1.1.6. Erschleichen von Feststellungsbescheiden Erschleichen eines Feststellungsbescheides gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben. (§ 39 Abs. 1 Z 3) 2.1.1.7. Verstoß gegen Meldeverpflichtung Verstoß gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung. (§ 39 Abs. 1 Z 4) 2.1.1.8. Nichtvorlage von nichtpräferenziellen Ursprungsnachweisen Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises. (§ 39 Abs. 1 Z 5)