1.2.5. Gerichtlich strafbare Handlungen außerhalb des Außenhandelsgesetzes 2005 Der § 37 Abs. 5 und der § 39 Abs. 3 verweisen auf Fälle, in denen das AußHG 2005 mit seinen Strafbestimmungen nicht mehr zur Anwendung kommt. Diese Subsidiaritätsklauseln sind insbesondere Hinweise auf die §§ 177a und 177b StGB (Strafgesetzbuch; Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen). In Bezug auf Massenvernichtungswaffen kommt auch der Durchfuhr besondere Bedeutung zu.
