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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  1.2.5. Gerichtlich strafbare Handlungen außerhalb des Außenhandelsgesetzes 2005 Der § 37 Abs. 5 und der § 39 Abs. 3 verweisen auf Fälle, in denen das AußHG 2005 mit seinen Strafbestimmungen nicht mehr zur Anwendung kommt. Diese Subsidiaritätsklauseln sind insbesondere Hinweise auf die §§ 177a und 177b StGB (Strafgesetzbuch; Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen). In Bezug auf Massenvernichtungswaffen kommt auch der Durchfuhr besondere Bedeutung zu.