← Alle BMF-Richtlinien

Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  2.1.2. Finanzvergehen bei fahrlässige Begehung 2.1.2.1. Fehlende Bewilligung Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c erforderliche Bewilligung. (§ 39 Abs. 1 Z 1) 2.1.2.2. Zuwiderhandeln gegen Auflagen Zuwiderhandeln gegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1. (§ 39 Abs. 1 Z 2 lit. c) 2.1.2.3. Verstoß gegen Meldeverpflichtung Verstoß gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung. (§ 39 Abs. 1 Z 4) 2.1.2.4. Nichtvorlage von nichtpräferenziellen Ursprungsnachweisen Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises. (§ 39 Abs. 1 Z 5)