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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Güter Dieser Begriff ist gleichbedeutend für Waren, Software oder Technologie. 2. Technologie Technologie bedeutet technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwick lung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, der Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefon oder Telefax weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Techno logie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokumentes am Tele fon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird. 3. Zollgebiet Ist das bestimmte Gebiet der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 3 Zollkodex der Gemeinschaften umfassten Länder und Gebiete. 4. Anderer EU-Mitgliedstaat Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum österreichischen Bundesgebiet gehört. 5. Drittstaat Ist ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört. 6. Person oder Gesellschaft Ist eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft. 7. Ausfuhr Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 des Zollkodex der Gemeinschaften; Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex der Gemeinschaften; eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne der von Artikel 145 des Zollkodex der Gemeinschaften; Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefon oder Telefax, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokumentes am Telefon verlesen oder am Telefon so beschireiben wied, das im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt. 8. Ausführer jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung bzw.eine vorübergehende Ausfuhranmeldung im Rahmen eines passiven Ver edelungsverkehrs abgegeben wird, d.h. die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder als "Ausführer" gilt auch jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen, oder die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen. Der Begriff "Ausführer" ist zu dem in der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und damit auch zu dem in der AH-3100 (Güter mit doppelten Verwendungszweck) gleichlautend und weicht wie diese von der allgemeinen Definition des Ausführers im Art. 788 ZK-DVO ab. 9. Durchfuhr Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht in einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt. Betrifft nur Nichtgemeinschaftsgüter Die Ausnahme betrifft nur Freizonen des Kontrolltyps I, das sind solche, bei denen sich die Kontrollen im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK u. Art. 799 Buchst. a ZK-DVO). Bei Freizonen des Kontrolltyps II werden die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zolllagerverfahren durchgeführt (Art. 168a ZK u. Art. 799 Buchst. b ZK-DVO). 10. Vermittlung Vorgang, bei dem ein Vermittler Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittsataat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder veranlasst, dass Güter in seinem Eigentumg von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden. 11. Vermittler eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder im Bundesgebiet ihren Sitz hat. 12. Arten des Güterverkehrs Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Vermittlung von Gütern. 13. Technische Unterstützung Ist jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von prakt. Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben. 14. Sonstiger Vorgang Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbaren Recht. 15. unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG- Vertrages zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet werden oder erbracht werden können, (Regelungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die Regelungen für Folterwaren), Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art.301 des EG-Vertrages, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen (Im Wesentlichen die Embargoregelungen, wobei jedoch Regelungen betreffend Kapital- und Zahlungsverkehr ausdrücklich ausgenommen sind), und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrages, mit denen andere aks die in lit.a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden (Im Wesentlichen die Einfuhrmaßnahmen im Bereich Textil, Schuhe sowie Eisen- und Stahl). 16. CWK (Chemiewaffenkonvention) Übereinkommen von Vertragsstaaten errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot von chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistungder Duirchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten. 17. OPCW Organisation for the Prohibition of chemical Weapons die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten; 18. Biotoxinkonvention Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975). 19. Feststellungs-bescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt. 20. Maßnahmenbe-freiende Wirkung Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie: Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (S. Z 18), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt. 21. Güter besonders konstruiert für militärische Zwecke Güter sind dann für einen bestimmten Zweck "besonders konstruiert", wenn sie ausschließlich oder doch zumindestens augenscheinlich überwiegend für den im Anhang zur AußHV 2005 bezeichneten militärischen Zweck konstruiert wurden. Es ist daher die Konstruktionsphase der Güter entscheidend, insbesonders dann, wenn die Konstruktion im Auftrag eines bestimmten Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf einen von diesem vorgegebenen, bestimmten Verwendungszweck, erfolgt. Beispiel: Fahrzeug, für rein militärische Zwecke entwickelt; dazu gehören Panzerung, besondere Geländegängigkeit, Watfähigkeit, Halterung für Waffensysteme, ... 22. Güter besonders geändert für militärische Zwecke Güter sind dann "besonders geändert für militärische Zwecke", wenn sie durch nachträgliche konstruktive Änderungen militärisch nutzbar gemacht wurde. Dieses Merkmal beschreibt Güter, die zwar nicht "für militärische Zwecke besonders konstruiert" wurden, aber in weiterer Folge in bestimmter Weise abgeändert wurden, um militärisch Nutzbar zu sein. Beispiel: Dazu zählt die Nachrüstung eines handelsüblichen zivilen LKW´s mit schußsicherer Ausrüstung (Panzerung des Führerhauses, Schutz der Reifen, ...).Eine Lackierung eines handelsüblichen zivilen LKW´s in Tarnfarben ohne weiter Umrüstung erfüllt das Kriterium "besonders geändert für militärische Zwecke" noch nicht; eine genaue Beschau der Ware wird jedoch trotzdem erforderlich sein, um allfällige konstruktive Änderungen erkennen zu können. 23. Militärgüter Die im Anhang der Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführten Güter werden für Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie zusammenfassend als "Militärgüter" bezeichnet. Zu beachten ist die als "Kriegsmaterial" bezeichnete zweite Gruppe von Gütern des militärischen Bedarfs, die nach dem Kriegsmaterialgesetz zu behandeln sind; dafür ist die Arbeitsrichtlinie VB-0401 heranzuziehen. 24. Bewilligung Im Bereich des nationalen Außenhandelsrechts, d.s. AußHG 2005 und AußHV 2005, werden statt der Begriffe "Genehmigungen/Genehmigungspflichten" die Begriffe "Bewilligungen/Bewilligungspflichten" verwendet, die synonym zu verstehen sind. 25. Zollrechtliche Bestimmung einer Ware In der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wird in der deutschen Sprachfassung der Begriff: "zollrechtlich zulässige Behandlung oder Verwendung" gebraucht. Im Vergleich mit den anderen Sprachfassungen (insb. der englischen und französischen Sprachfassung) ist damit die zollrechtliche Bestimmung einer Ware umfasst. Überführung in ein Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Versandverfahren Zolllagerverfahren aktive Veredelung Umwandlungsverfahren vorübergehende Verwendung passive Veredelung Ausfuhrverfahren Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Vernichtung oder Zerstörung Aufgabe zugunsten der Staatskasse 26. Bestandteile im Sinne §9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005 Sind jene Güter des Anhangs der AußHV 2005, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind. (Betrifft nur Meldepflichten) 27. Einfuhr Für die Zwecke der Vollziehung handelspolitischer / außenhandelsrechtlicher Maßnahmen und - damit für die Zwecke der Arbeitsrichtlinien im Bereich Außenhandelsrecht - ist der Begriff "Einfuhr" als "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" auszulegen. A Anwendung handelspolitischer Maßnahmen in besonderen Fällen Bei der Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Widerausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren sind die für diese geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden, auch wenn die Bestmmungen des ZK / der ZK-DVO Anderes bestimmen. Güter mit doppeltem Verwendungszweck Diese Vorgangsweise basiert auf Artikel 3 iVm Artikel 2 der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die als spezialrechtliche Vorschrift den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 über die vorübergehende Verwendung)/ der ZK-DVO vorgeht. Militärgüter Diese Vorgangsweise basiert auf § 1 Z 7 lit. b AußHG 2005 (rezipiert die Bestimmungen der Art. 161 und 182 ZK in nationales Recht) iVm § 1 Abs. 1 AußHV 2005, die als spezialrechtliche Vorschrift den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 über die vorübergehende Verwendung)/ der ZK-DVO vorgeht. Die Passive Veredelung ist für bestimmte Fälle der vorübergehenden Verbringung von Gemeinschaftswaren in ein Drittland ein eigenständiges Zollverfahren im Sinne des Zollkodex Artikel 145. Die für die Ausfuhr / Wiederausfuhr vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen sind daher anzuwenden. Bei einer Verbringung von Waren in eine diplomatische Vertretung eines Drittlandes im österreichischen Bundesgebiet liegt keine Ausfuhr / Wiederausfuhr vor.