3.2.4. Verfall und Entsorgung von Chemikalien bei Verwaltungsstrafbestimmungen des § 41 (§ 42) 3.2.4.1. Regelungsumfang Diese Bestimmung regelt den Verfall von Chemikalien im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 41. Diese Bestimmung entspricht § 12 CWKG. 3.2.4.2. Verfall und Entsorgung Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären. 3.2.4.3. Kosten eines Strafverfahrens Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Punkt 3.2.4.2. für verfallen erklärten Chemikalien.
