1.1.5. Umleitung nach der zollamtlichen Abfertigung Verbringung von Gütern, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist. 1.1.6. Leistung von technischer Unterstützung Leistung von technischer Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß § 10 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder ohne eine gemäß § 11 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung. 1.1.7. Durchführung eines "sonstigen Vorgangs" nach bestimmten Rechtsvorschriften Durchführung eines sonstigen Vorgangs im Sinne von § 1 Z 14 entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b erforderliche Bewilligung. 1.1.8. Zuwiderhandlung gegen festgelegte Auflagen Zuwiderhandlung gegen eine gemäß § 28 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b festgelegten Auflage. Diese Bestimmung gilt nur bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Abs. A - D, F oder G.
