2.2.4. Vereinfachte Strafverfügung § 40 AußHG 2005 2.2.4.1. Verwaltungsbehördliche Zuständigkeit Die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit in Fällen des Vorgehens nach § 40 AußHG 2005 richtet sich nach der im § 58 Abs. 1 lit. g FinStrG vorgesehenen Zuständigkeit. 2.2.4.2. Vorgang Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
