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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  3. Verwaltungsstrafbestimmungen 3.1. Tatbestände 3.1.1. Vorsätzliche Begehung 3.1.1.1. Zuwiderhandlung gegen Meldepflichten Zuwiderhandlung gegen eine Meldepflicht gemäß, § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder § 30 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b. (§ 41 Abs. 1 Z 1) 3.1.1.2. Erschleichen von Feststellungsbescheiden Durch unrichtige oder unvollständige Angaben Erschleichen eines Feststellungsbescheides gemäß § 21 (§ 41 Abs. 1 Z 2 lit a - c): (a) über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 6 oder (b) über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß § 6 Abs. 1, § 10 oder § 13 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder (c) ) über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b.