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Strafbestimmungen im Außenhandelsrecht (AH-1130)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  3.2. Durchführung der Bestimmungen 3.2.0. Allgemeines Diese Bestimmung übernimmt für bestimmte strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der CWK die bisherige Verwaltungsstrafbestimmung des § 11 CWKG und sieht auch für andere nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Pflichten, die im Wesentlichen im Inland begangen werden, Verwaltungsstrafen vor. Einige der bisher in § 11 CWKG erfassten Tatbestände, nämlich besonders gravierende Rechtsverletzungen, werden nun unter die gerichtliche Strafdrohung in § 37 gestellt. 3.2.1. Zuständigkeiten § 41 Abs. 4 AußHG 2005 Zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig. Anzeigen haben daher an diese Behörden zu erfolgen. 3.2.2. Strafbarkeit des Versuchs § 41 Abs. 3 AußHG 2005 In den Fällen des Punktes 1.3. Absatz 1 (§ 41 Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5) ist auch der Versuch strafbar. 3.2.3. Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 1 § 41 Abs. 5 AußHG 2005 Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.