11.14 Berechnung der Lohnsteuer 11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988 813a Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug des Werbungskosten- und des Sonderausgabenpauschbetrages) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 360 auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Von diesem Betrag sind der Werbungskostenpauschbetrag (ausgenommen bei Pensionisten, siehe Rz 320) und der Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33 EStG 1988; siehe Rz 767) anzuwenden und der erhaltene Betrag um die im § 66 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmungen für den allgemeinen Absetzbetrag und den Pensionistenabsetzbetrag zu kürzen. Dabei sind die Rechnungen aus Gründen der genauen Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) so auszuführen, dass die Zwischenbeträge mindestens drei Dezimalstellen ausweisen. Ist das errechnete Ergebnis positiv, dann ist dieses durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren und auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Ergibt sich ein negativer Betrag, ist die Lohnsteuer null. Beispiel: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro Berechnung des Einkommens: 1.714,37 Euro x 12 = 20.572,44 Euro abzüglich - Werbungskostenpauschale - 132,00 Euro - Sonderausgabenpauschale - 60,00 Euro Jährliche Bemessungsgrundlage 20.380,44 Euro Berechnung der Lohnsteuer: (Einkommen - 11.000) x 5.110 Formel: ________________________ 14.000 Einkommen 20.380,44 Euro abzüglich - 11.000,00 Euro 9.380,44 : 14.000,00 = 0,67 x 5.110,00 3.423,86 Euro abzüglich - Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 Euro - Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00 Euro - Alleinverdienerabsetzbetrag - 669,00 Euro Lohnsteuer jährlich 2.409,86 Euro Lohnsteuer monatlich (gerundet) 200,82 Euro
