Historische Fassung vom 20.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.33 Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen an Strafgefangene 112b Die an Strafgefangene ausgezahlten, lediglich der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen sind Vergütungen, wovon ein wesentlicher Teil als Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird. Der Strafgefangene kann daher nur über einen geringfügigen Teil dieser Vergütungen frei disponieren.
