Historische Fassung vom 20.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988) 101 Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt verabreicht werden, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind. Es darf allerdings nicht weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf ausschließen.
