Historische Fassung vom 20.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
6.1.5 Musiker 402 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich. Als Musiker gelten ua. Angehörige von Orchestern und Kapellen, weiters Dirigenten und Kapellmeister, Solisten und Barpianisten. Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Musiklehrer, unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen oder an Musikschulen tätig sind oder im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses Musikunterricht für ein bestimmtes Instrument erteilen. Sänger gelten als Bühnenangehörige.
