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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.12.2012 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

4.2.7 Sonstige Sachbezugswerte (§ 6 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008) 208 § 6. (1) 1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter: a) Hartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro b) Weichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro c) Sägeabfallholz und Astholz 10,90 Euro Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen. 2. Kartoffeln, je kg 0,21 Euro 3. Vollmilch, je Liter 0,65 Euro 4. Butter, je kg 5,23 Euro 5. Käse, je kg 5,88 Euro 6. Eier, je Stück 0,13 Euro 7. Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen a) Rindfleisch 5,45 Euro b) Schweinefleisch 3,99 Euro c) Kalbfleisch 8,72 Euro d) Schweinehälfte im Ganzen 1,81 Euro 8. Ferkel, lebend 54,50 Euro 9. Getreide, je 100 kg a) Roggen 13,80 Euro b) Weizen - Futtergerste 15,20 Euro c) Mais 15,98 Euro 10. Mahlprodukte, je kg a) Roggenmehl 0,36 Euro b) Weizenmehl 0,43 Euro c) Weizen- und Maisgrieß 0,43 Euro 11. Kohle und Koks, je 100 kg a) Steinkohle 22,67 Euro b) Briketts 28,34 Euro c) Hüttenkoks 23,98 Euro Bei Bezug von mehr als 1.000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen. 12. Strom Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten. 13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten. 209 (2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.