37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder 1266 Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und dgl.) Hauptmieter einer eigenen Wohnung sind. 1267 Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung kann auch gegeben sein, wenn für die Kinder keine Familienbeihilfe gewährt wird. Dies folgt daraus, dass die Eltern verpflichtet sind, das Hochschulstudium zu finanzieren, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und zielstrebig betreibt und den Eltern die Kostentragung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. Die Verpflichtung der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. zB VwGH 18.2.1986, 85/14/0097). 1268 Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von verheirateten Kindern (Studentenehe) und von geschiedenen Kindern ist in Anlehnung an § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (FLAG-DR Abschnitt 05.03) festzustellen.
