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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.12.2012 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19.2.5 Sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Solidarabgabe) - Rechtslage ab 1.1.2013 bis 31.12.2016 1069a Für Lohnzahlungszeiträume von Jänner 2013 bis Dezember 2016 gilt bei sonstigen Bezügen nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 abweichend von den in Rz 1055 bis Rz 1069 enthaltenen Aussagen betreffend die Höhe der Besteuerung Folgendes: Für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beträge 1. für die ersten 620 Euro (Freibetrag) 0% 2. für die nächsten 24.380 Euro 6% 3. für die nächsten 25.000 Euro 27% 4. für die nächsten 33.333 Euro 35,75%. Bis zu einem Jahressechstel von 2.100 Euro unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen. Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betragen die sonstigen Bezüge nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beträge mehr als 83.333 Euro, dann erfolgt die Besteuerung dieser übersteigenden Beträge nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 (zum laufenden Tarif des jeweiligen Kalendermonats). Zur Berechnung des Jahressechstels siehe Rz 1057 ff. Beispiel 1: Monatsbezug 4.000 Euro Arbeitnehmer Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Brutto 4.000,00 4.000,00 Sozialversicherung 682,80 682,80 Lohnsteuer 161,83 199,03 Netto 3.155,37 3.118,17 Beispiel 2: Monatsbezug 30.000 Euro Arbeitnehmer Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Brutto 30.000,00 30.000,00 Sozialversicherung 1.444,12 0,00 Lohnsteuer 2.422,89 8.848,64 Netto 26.132,99 21.151,36 Beispiel 3: Monatsbezug 45.000 Euro Arbeitnehmer Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Brutto 45.000,00 45.000,00 Sozialversicherung 1.444,12 0,00 Lohnsteuer 6.472,89 16.267,90 Netto 37.082,99 28.727,40