Historische Fassung vom 20.12.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
33a.4 Sonderausgaben 1241j Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend machen, die sich auf das Inland beziehen (siehe Rz 578). Das Sonderausgabenpauschale ist jedenfalls zu berücksichtigen.
