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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 29/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Grundsätze und Ziele

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

Energieeffizienz bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen

3. Abschnitt Vorbildfunktion von öffentlichen Einrichtungen und deren Gebäuden

Erwerb und Nutzung von Gebäuden

Verpflichtung öffentlicher Einrichtungen zur Energieeinsparung

Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

Gebäudeinventar

4. Abschnitt Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz

Energieaudits

Anlaufstelle für Beratung im Bereich Energieeffizienz

5. Abschnitt Lokale Planung der Wärme- und Kälteversorgung

Planung und Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung

6. Abschnitt Effiziente Wärme- und Kälteversorgung

Abwärmenutzung von Rechenzentren

Kosten-Nutzen-Analyse

7. Abschnitt Fernwärme- und Fernkältesysteme

Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme

Vorgaben für Fernwärme- und Fernkältesysteme

Behörden, Befugnisse und Pflichten

8. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Melde- und Berichtspflichten

Strafbestimmungen

Verweise

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Kosten-Nutzen-Analyse

Anlage 2

Fernwärme- und Fernkälteanlagen

Anlage 3

Methodik zur Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energien, von Abwärme und von (hocheffizienter) KWK

Anlage 4

Datenübermittlung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Grundsätze und Ziele

(1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Land Oberösterreich. Es dient insbesondere auch der Umsetzung der RL (EU) 2023/1791; deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.

(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;

2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu verankern;

3. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;

4. die Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Landes voranzutreiben;

5. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Oberösterreich zukunftsorientiert zu gestalten;

6. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen.

(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Abwärme und -kälte: Unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;

2. Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems: Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die für den Betrieb eines Systems, in dem Fernwärme- oder Fernkälte über ein Netz verteilt wird, verantwortlich ist;

3. Biogas: Gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

4. Biomasse: Den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

5. Effiziente Wärme- und Kälteversorgung: Eine Möglichkeit der Wärme- und Kälteversorgung, die - ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791 - gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kosteneffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;

6. Endenergieverbrauch: Die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinn des Anhangs A der Verordnung (EG) 1099/2008;

7. Endnutzerin oder Endnutzer: Eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte, Strom oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte, Strom oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat;

8. Energie: Energieerzeugnisse gemäß der Definition in Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) 1099/2008;

9. Energiearmut: Energiearmut im Sinn des § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetzes;

10. Energieaudit: Ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

11. Energiedienstleistung: Den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;

12. Energieeffizienz: Das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

13. Energieeffizienz an erster Stelle: Die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;

14. Energieeffizienzverbesserung: Die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;

15. Energieeinsparung: Die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

16. Energieleistungsvertrag: Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden;

17. Energiemanagementsystem: Eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte;

18. Energiesystem: Ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist;

19. Erhebliche Modernisierung: Eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

20. Erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind und Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klär- und Biogas. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie in einem Fernwärme- bzw. Fernkältenetz wird die gesamte von der Wärmepumpe stammende und von dort in das Netz gelangende Wärme bzw. Kälte als erneuerbare Energie angerechnet, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anlage 2 festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt;

21. Fernwärme oder Fernkälte: Energie, die an einem anderen Ort als dem, an dem sie verbraucht wird, erzeugt wird und verkauft wird an

a) mehrere Gebäude, die sich im Eigentum von mindestens zwei verschiedenen Kundinnen oder Kunden befinden oder von diesen genutzt werden oder

b) mehrere Standorte, die sich im Besitz von mindestens zwei verschiedenen Kundinnen oder Kunden befinden;

22. Fernwärme- oder Fernkältesystem: Ein System, in dem Wärme- oder Kälteerzeugungseinrichtungen Wärme oder Kälte in ein Netz einspeisen, über das diese als Fernwärme oder Fernkälte verteilt werden;

23. Gebäude: Eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

24. Geothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

25. Gesamtenergieinput: Die Produktionskapazität und nicht die Energiemenge (gemessen in MWh) einer Anlage: Der „durchschnittliche jährliche Gesamtenergieinput“ wird durch Division des jährlichen Gesamtenergieinputs (in MWh) durch die Anzahl der äquivalenten Volllaststunden im Laufe des Jahres ermittelt (Gesamtnennleistung); der „nominale Gesamtenergieinput“ beschreibt die maximale Energie, die durch eine bestimmte Anlage in einer Zeiteinheit fließen kann. Dieser Wert beschreibt folglich nicht die Energie, die tatsächlich durch das Rechenzentrum fließt, sondern ein theoretisches Maximum (Gesamtmaximalleistung);

26. Gesamtnutzfläche: Die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;

27. Gesamtwärme- oder -kälteabgabe: Die installierte Kapazität aller Wärme- oder Kälteerzeugungseinrichtungen, die in das Fernwärme- oder Fernkältesystem einspeisen. Für die Berechnung der installierten Kapazität wird die Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung gemäß der Wärme- oder Kälteerzeugungseinrichtungen herangezogen. Wärme- oder Kälteerzeugungskapazität, die nur zu Spitzenlastzeiten bzw. als Ausfallreserve, dh. weniger als einige Stunden pro Jahr, genutzt wird, aber dauerhaft an das Fernwärme- oder Fernkältesystem angeschlossen ist, ist von der Berechnung ausgenommen;

28. Gesamtwirkungsgrad: Die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

29. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: KWK, die den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Kriterien entspricht;

30. In KWK erzeugter Strom: Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten allgemeinen Grundsätzen berechnet wird;

31. Kleine und mittlere Unternehmen: Ein Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S 36;

32. Kleinstunternehmen: Ein Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

33. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

34. Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): Das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

35. KWK-Block: Einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;

36. KWK-Kleinanlage: Eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;

37. KWK-Kleinstanlage: Eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;

38. Niedrigstenergiegebäude: Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Art. 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ erfüllen;

39. Nutzwärme: Die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

40. Öffentliche Einrichtungen: Das Land und die Gemeinden sowie juristische Personen, die direkt vom Land und/oder den Gemeinden zu mehr als der Hälfte finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;

41. Primärenergieverbrauch: Die verfügbare Bruttoenergie ohne grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), nichtenergetischen Endverbrauch und Umgebungsenergie;

42. Renovierung: Die energetische Renovierung im Sinn einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz einer oder mehrerer Gebäudekomponenten, zB der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme, wodurch der Energieverbrauch für Raumheizung und/oder -kühlung, Warmwasser, Lüftung, (eingebaute) Beleuchtung und Hilfsenergie gesenkt wird;

43. Renovierungspass: Einen maßgeschneiderten Plan im Sinn des Anhangs VIII der RL (EU) 2024/1275 für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;

44. Rechenzentrum: Ein Rechenzentrum im Sinn von Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

45. Salzgradient-Energie: Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;

46. Standort: Ein definierter Ort, der Gebäude oder andere Einrichtungen umfasst, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Durchführung industrieller Prozesse oder der Erbringung von Dienstleistungen, dienen;

47. Umgebungsenergie: Natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;

48. Wirtschaftlich vertretbarer (Wärme- oder Kühl-)Bedarf: Einen Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.

(2) Im Übrigen gelten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

2. Abschnitt Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

Energieeffizienz bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und die oö. Gemeindeverbände haben bei Planungs- und Politikentscheidungen sowie bei Investitionsentscheidungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro bzw. im Fall von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Höhe von mehr als 175 Millionen Euro, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu beachten. Dabei sind in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr, Daseinsvorsorge) zu bewerten. Darüber hinaus sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorzunehmen sowie Auswirkungen auf die Energiearmut zu berücksichtigen.

(2) Das Land fördert die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Es kann sich dazu Dritter bedienen. Die Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen sind im Internet zu veröffentlichen.

(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, gegebenenfalls einschließlich der sektoralen Integration, und die sektorübergreifenden Auswirkungen sowie die Auswirkungen der Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen im Sinn des Abs. 1 auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme in ihrem Aufgabenbereich zu überwachen. Die Landesregierung wird insoweit als oberstes Organ sowie für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden als Aufsichtsbehörde tätig. Sie hat darüber hinaus die Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zu überwachen.

3. Abschnitt Vorbildfunktion von öffentlichen Einrichtungen und deren Gebäuden

Erwerb und Nutzung von Gebäuden

(1) Das Land Oberösterreich darf nur Gebäude erwerben und neue Mietverträge nur für Gebäude abschließen, die den Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für Niedrigstenergiegebäude entsprechen. Dies gilt nur, wenn dabei der Schwellenwert gemäß für Dienstleistungsaufträge überschritten wird und sofern dies technisch durchführbar ist. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des ist zu beachten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würde oder wenn der Erwerb eines Gebäudes einem der folgenden Zwecke dient:

1. der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes;

2. dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen;

3. der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

(3) Beabsichtigt das Land Oberösterreich ein neues Gebäude zu nutzen, das sich nicht in seinem Eigentum befindet, hat es anzustreben, dass es sich um ein Nullemissionsgebäude im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 handelt.

Verpflichtung öffentlicher Einrichtungen zur Energieeinsparung

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen haben ihren gesamten Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2021 durch eine Verbesserung der Energieeffizienz in Summe um mindestens 1,9 % pro Kalenderjahr zu senken.

(2) Der öffentliche Verkehr ist, sofern er einer öffentlichen Einrichtung zuzurechnen wäre, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen. Einsparungen in diesem Bereich sind für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 anzurechnen.

(3) Der Ausgangswert des Endenergieverbrauchs für das Jahr 2021 ist von jeder öffentlichen Einrichtung selbst zu ermitteln und, unabhängig vom Beginn der Einsparverpflichtung, der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach den Sektoren gemäß Abs. 5 zweiter Satz Z 1 bis 3, bis zum 30. September 2026 bekannt zu geben. Die Landesregierung hat bis zum 11. Oktober 2027 den Ausgangswert für das Jahr 2021, der den Endenergieverbrauch des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen, ausgenommen des Bereichs öffentlicher Verkehr, umfasst, festzustellen.

(4) Die Landesregierung hat zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission beginnend ab 2027 zweijährlich dem Bund oder einer von diesem benannten Stelle den Wert der erreichten Senkungen des Endenergieverbrauchs des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen mitzuteilen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 haben die Gemeinden und die sonstigen öffentlichen Einrichtungen der Landesregierung ab 2026 zweijährlich bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres den Endenergieverbrauch der zwei vorangegangenen Kalenderjahre, soweit für diese nach eine Einsparungsverpflichtung bestand, mitzuteilen. Die schriftliche Meldung ist nach folgenden Sektoren zu gliedern:

1. Endenergieverbrauch in Gebäuden;

2. Endenergieverbrauch für Prozesse;

3. Endenergieverbrauch für Mobilitätsdienste (Fahrzeugflotte).

(6) Das Land und die Gemeinden haben in ihren langfristigen Planungsinstrumenten, wie insbesondere Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie, spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen. Bei der Erstellung dieser Pläne sind die jeweils betroffenen Interessenvertretungen sowie die Öffentlichkeit, insbesondere schutzbedürftige Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, anzuhören. Beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen sind abzumildern.

Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Absätze beheizte oder gekühlte Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden, zu renovieren, um sie mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. Bei der Entscheidung, welche Gebäude renoviert werden, sind die Kriterien der Kosteneffizienz und technischen Durchführbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausgenommen von der Renovierungspflicht nach Abs. 1 sind

1. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger und Gebäude, die am 1. Jänner 2024 bereits Niedrigstenergiegebäude waren sowie

2. Gebäude, die mit Unterstützung von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten.

(3) Gebäude, die nicht nach Abs. 2 von der Renovierungspflicht ausgenommen sind, und

1. die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet, oder

2. die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

müssen nicht bis zum Niveau von Niedrigstenergiegebäuden renoviert werden. Sie sind soweit zu renovieren, als dies nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich und unter Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Werden an diesen Gebäuden Renovierungen vorgenommen, sind diese auf die Renovierungsquote nach Abs. 5 anzurechnen.

(4) Gebäude, die aus technischen, wirtschaftlichen oder funktionalen Gründen nicht in ein Niedrigstenergiegebäude umgebaut werden können und die weder nach Abs. 2 von der Renovierungspflicht ausgenommen sind noch unter Abs. 3 fallen, müssen nicht bis zu diesem Niveau renoviert werden. Die Begründung für die Ausnahme von der Renovierungspflicht ist zu dokumentieren. An diesen Gebäuden durchgeführte Renovierungen können auf die Renovierungsquote nach Abs. 5 nicht angerechnet werden, es sei denn, sie werden dennoch bis zu Niedrigstenergiegebäuden renoviert.

(5) Die zu erreichende Renovierungsquote beträgt pro Kalenderjahr mindestens 3 % der sich nach den Abs. 1 und 2 zum 1. Jänner 2024 errechnenden Gesamtfläche (Standardansatz). Werden in einem Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei folgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Werden ab dem 1. Jänner 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Kalenderjahre angerechnet werden.

(6) Neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen dürfen auf die jährliche Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies gilt nur, wenn sie, im Hinblick auf die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2030 gilt für das Land und jene Gemeinden, für die bis zum 31. Dezember 2023 dem Bund die Entscheidung für den alternativen Ansatz im Sinn des Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bekanntgegeben wurde, sowie deren sonstige öffentliche Einrichtungen ein alternativer Ansatz. Zu dessen Erfüllung

1. kann die jährliche Renovierungsverpflichtung im Sinn des Abs. 5 auch durch alternative Energieeinsparungen in den Gebäuden erfüllt werden, die mindestens der in Abs. 5 vorgeschriebenen Höhe entsprechen. Dafür sind die Energieeinsparungen, die auf Grund der Abs. 1 bis 6 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden zu schätzen;

2. sind gegebenenfalls für die renovierungspflichtigen Gebäude jedes Jahr Renovierungspässe für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter oder gekühlter Gebäude ausmachen, zu erstellen. Für diese Gebäude muss der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein.

(8) Die Gemeinden, die sich

1. für den alternativen Ansatz nach Abs. 7 entschieden haben, und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichts- und Meldepflichten () zweijährlich ab 2026 bis zum 30. September für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre die jeweils geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die erstellten Renovierungspässe zur Verfügung zu stellen. Von der erstmaligen Meldeverpflichtung im Jahr 2026 ist nur das Kalenderjahr 2025 anteilig () umfasst. Für die ab dem 1. Jänner 2031 geltende Renovierungspflicht nach Abs. 5 gilt auch für diese Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen die Verpflichtung nach Z 2;

2. nicht für den alternativen Ansatz nach Abs. 7 entschieden haben, und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichts- und Meldepflichten () die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist zweijährlich ab 2026 bis zum 30. September die jeweilige in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren renovierte Fläche mitzuteilen. Von der erstmaligen Meldeverpflichtung im Jahr 2026 ist nur das Kalenderjahr 2025 anteilig () umfasst.

(9) Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 ist von den öffentlichen Einrichtungen zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen durchführbar ist.

(10) Nutzen öffentliche Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so haben sie mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer - insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt - Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, Vertragsinhalte festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude wird.

Gebäudeinventar

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen haben für die Zwecke des ein Inventar der beheizten oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² aufweisen, zu erstellen. Die Inventare sind spätestens ab dem 11. Oktober 2025 im Internet dauerhaft zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren. Der Link zum veröffentlichten Inventar ist der Landesregierung bekannt zu geben und aktuell zu halten.

(2) Die Inventare enthalten für jedes Gebäude folgende Angaben:

1. die Objektnummer im Gebäude- und Wohnungsregister;

2. die Gesamtnutzfläche in Quadratmeter;

3. den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen;

4. den Energieausweis jedes Gebäudes.

4. Abschnitt Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz

Energieaudits

Das Land Oberösterreich fördert die Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen (Energieaudits und -managementsysteme), insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen. Es kann sich dazu Dritter bedienen.

Anlaufstelle für Beratung im Bereich Energieeffizienz

(1) Das Land Oberösterreich hat eine Anlaufstelle für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz einzurichten; es kann sich dazu Dritter bedienen. Diese Einrichtung dient folgenden Zwecken:

1. sie berät Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen mit gestrafften Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen;

2. sie leistet ganzheitliche Unterstützung für alle Haushalte - mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffene Haushalte und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz - sowie für akkreditierte Unternehmen und Installationsbetriebe, die auf verschiedene Wohngebäudetypen und geografische Gebiete angepasste Nachrüstungsdienste anbieten und in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts Unterstützung leisten, um unter anderem die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz zu erleichtern;

3. sie berät in Bezug auf das Energieverbrauchsverhalten.

(2) Die Anlaufstelle hat folgende Aufgaben:

1. Bereitstellung von Informationen durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Energieeffizienz;

2. Erhebung aggregierter Typologiedaten aus Energieeffizienzprojekten sowie Austausch und Veröffentlichung von Erfahrungen;

3. Schaffung von Verbindungen (Synergien) zwischen potenziellen Projekten und Marktteilnehmerinnen sowie Marktteilnehmern, insbesondere bei kleineren lokalen Projekten.

(3) Die Anlaufstelle bietet spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kundinnen und Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen an.

5. Abschnitt Lokale Planung der Wärme- und Kälteversorgung

Planung und Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung

(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch

1. die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme,

2. hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme und

3. für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung im betreffenden Gebiet.

(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls

1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang zu stehen;

2. eine Strategie für die Nutzung des gemäß Abs. 1 ermittelten Potenzials zu enthalten;

3. die relevante bestehende Energieinfrastruktur zu berücksichtigen;

4. den gemeinsamen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft und der angrenzenden Gemeinden Rechnung zu tragen;

5. eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgehenden Initiativen zu enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung beitragen können;

6. eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand zu enthalten, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;

7. eine Bewertung zu enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;

8. einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen;

9. anzustreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird;

10. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Planungen benachbarter Gemeinden und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen des Landes zu enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern;

11. in Anpassung an andere lokale Anforderungen der Klima-, Energie- und Umweltplanung ausgearbeitet zu werden, wenn dadurch Verwaltungsaufwand für die Gemeinden vermieden und die wirksame Umsetzung der Pläne gefördert wird.

(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiberinnen und Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten. Bei der Erstellung dieser Pläne hat die Gemeinde vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von acht Wochen zu geben:

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen, sofern deren Interessen berührt sind,

2. der Landesregierung,

3. den benachbarten Gemeinden, sofern deren Interessen berührt sind,

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

7. der Oö. Umweltanwaltschaft sowie

8. einschlägigen öffentlichen und privaten Interessensträgern, insbesondere den Betreiberinnen und Betreibern lokaler Energieinfrastruktur.

(4) Über Abs. 3 hinaus ist während derselben Frist die öffentliche Einsicht in die nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 vorbereiteten Pläne beim Gemeindeamt (Magistrat) vier Wochen zu ermöglichen und ein Hinweis darauf im Internet zu geben. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des , ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.

(5) Die beschlossenen Pläne für Wärme- und Kälteversorgung sind vom Gemeinderat zu bewerten, woraufhin erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben sind.

6. Abschnitt Effiziente Wärme- und Kälteversorgung

Abwärmenutzung von Rechenzentren

Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.

§ 12 Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anlage 1 durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:

1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;

2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;

3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;

4. Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen. Für Anlagen gemäß Z 2 und 3 gilt der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG nicht als Modernisierung.

(2) Zu bewerten sind

1. bei Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1: die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;

2. bei Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3: die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb desselben;

3. bei Anlagen gemäß Abs. 1 Z 4: die Kosten-Nutzen-Analysen, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, gehören; dabei ist Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nehmen; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichen Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

(3) Folgende Anlagen sind von der Verpflichtung zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 ausgenommen:

1. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, sofern durch eine behördliche Überprüfung sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;

2. Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen;

3. Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll.

Die Landesregierung kann darüber hinaus mit Verordnung Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Abs. 1 Z 3 und 4 freizustellen. Die auf Basis dieser Bestimmung gewährten Freistellungen sind der Europäischen Kommission zu melden.

(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den in der Anlage zu diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätzen und Leitlinien zu erstellen. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 1 näher zu regeln.

(5) Die Errichtung und der Betrieb sowie die erhebliche Modernisierung von Anlagen im Sinn des Abs. 1 bedürfen hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung, die schriftlich zu beantragen ist. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Zuständige Behörde ist bei Anlagen, bei denen für die anlagenrechtlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei allen anderen Anlagen die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Ergebnisse der umfassenden Bewertung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 berücksichtigt sind,

2. sichergestellt ist, dass die im Abs. 2 und 4 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und

3. mit dem Projekt den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 Rechnung getragen wird.

(6) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 5 Z 3 kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zwingende Gründe hiefür gibt. In diesem Fall ist der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(7) Auf Anlagen, die unter die Richtline 2010/75/EU fallen und damit dem IPPC-Regime des jeweiligen anlagenrechtlichen Gesetzes unterliegen, sind Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zusätzlich zu den im anlagenrechtlichen Gesetz enthaltenen Bestimmungen bzw. Anforderungen anzuwenden.

(8) Die Betreiberinnen oder Betreiber von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder andere Betroffene, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen

1. die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,

2. die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und

3. die geografische Lage der Standorte.

Die gemäß Abs. 5 zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.

7. Abschnitt Fernwärme- und Fernkältesysteme

Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme

(1) Ein Fernwärme- oder Fernkältesystem ist effizient, wenn es

1. bis 31. Dezember 2027: mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;

2. ab 1. Jänner 2028: mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;

3. ab 1. Jänner 2035: mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme oder zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt; oder wenn der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 % und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;

4. ab 1. Jänner 2040: mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt; oder mindestens zu 95 % erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;

5. ab 1. Jänner 2045: mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;

6. ab 1. Jänner 2050: nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.

Die Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energien, von Abwärme und von (hocheffizienter) KWK hat nach der Methodik in Anlage 3 oder in einer vergleichbaren Art und Weise zu erfolgen, durch die sichergestellt ist, dass die Effizienz des Systems bewertet werden kann.

(2) Ein neu errichtetes Fernwärme- oder Fernkältesystem oder ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, dessen Versorgungseinrichtungen erheblich modernisiert () werden, ist effizient, wenn es die im Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme geltenden Kriterien gemäß Abs. 1 erfüllt und zusätzlich

1. in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und

2. wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird, in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden.

Vorgaben für Fernwärme- und Fernkältesysteme

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe von mehr als 5 MW, welches die Kriterien gemäß bis 5 im jeweiligen normierten Zeitraum erfüllt, hat dies der Behörde schriftlich zu bestätigen. Für diesen Zweck gelten die in normierten Kriterien abweichend vom dort normierten Stichtag bereits ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. In der Bestätigung ist anzuführen, auf welche Weise die Kriterien erfüllt werden, und es sind die in Anlage 4 angeführten Daten zu übermitteln.

(2) Die schriftliche Bestätigung (Abs. 1) ist der Behörde binnen fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu übermitteln, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest die Kriterien gemäß bereits erfüllt sind. Außerdem ist die schriftliche Bestätigung der Behörde

1. binnen fünf Monaten nach dem jeweiligen Stichtag gemäß bis 5,

2. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe die Grenze von 5 MW übersteigt,

3. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Kriterien des nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erstmals erfüllt werden, und

4. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Kriterien des bis 5 nach dem jeweiligen Stichtag erstmals erfüllt werden,

zu übermitteln. Die Behörde kann die Fristen aus berücksichtigungswürdigen Gründen um maximal zwei Monate mit Verfahrensanordnung verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird. 

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe von mehr als 5 MW, welches die Kriterien gemäß bis 5 für den jeweiligen normierten Zeitraum nicht erfüllt, hat einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauchs von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen (Energieeffizienzplan). Für diese Beurteilung gelten die in normierten Kriterien abweichend vom dort normierten Stichtag bereits ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Der Energieeffizienzplan bedarf der Genehmigung der Behörde und ist dieser

1. binnen fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes,

2. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe die Grenze von 5 MW nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes übersteigt,

3. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kriterien gemäß bis 5 im jeweiligen Zeitraum nicht (mehr) erfüllt werden, es sei denn, es liegt bereits ein behördlich genehmigter Energieeffizienzplan zur Erfüllung der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Kriterien vor, und

4. binnen fünf Monaten nach dem Ende der vorangegangenen Planungsperiode (Abs. 5)

zu übermitteln. Die Behörde kann die Fristen aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Verfahrensanordnung um maximal zwei Monate verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird.

(4) Der Energieeffizienzplan hat Maßnahmen zur Erfüllung der in bis 5 genannten Kriterien, die für das Ende der Planungsperiode (Abs. 5) gelten (Zielzustand), zu enthalten. Er muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen:

1. die in Anlage 4 angeführten Daten sowie eine nähere Beschreibung des Ist-Zustands des Fernwärme- oder Fernkältesystems in Bezug auf Angebot, Netzeffizienz und Nachfrage, einschließlich Betriebstemperatur;

2. die künftige Nachfrage und Erweiterung des Netzes;

3. das Potenzial, die aktuelle und zukünftige Nachfrage durch erneuerbare Energiequellen, Abwärme und hocheffiziente KWK zu decken;

4. ein bestimmtes Ziel oder Zielsystem (Nachfrage und Angebot);

5. die Energieeffizienz des gesamten Systems: Verluste, Optionen zur Senkung des Temperaturniveaus je nach derzeitiger Praxis auf Nachfrage- und Netzseite;

6. die Festlegung einer Strategie und einzelner Maßnahmen mit Zeitplan.

(5) Die Planungsperiode für Energieeffizienzpläne umfasst fünf Jahre. Sie beginnt

1. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2025;

2. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 2 mit dem Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze von 5 MW Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe;

3. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 3 mit dem Zeitpunkt der Nichterfüllung der Kriterien;

4. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 4 mit dem Tag nach dem Ende der vorangegangenen Planungsperiode.

(6) Der Antrag auf Genehmigung des Energieeffizienzplans ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist der Energieeffizienzplan in zweifacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan anzuschließen. Scheint der Energieeffizienzplan unvollständig oder unschlüssig, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen oder dessen Verbesserung verlangen. Die Behörde kann jedoch von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Anträge, Unterlagen oder Daten gemäß diesem Abschnitt können der Behörde physisch oder elektronisch übermittelt werden.

(7) Ein Energieeffizienzplan ist zu genehmigen, wenn die dargestellten Ergebnisse zur vollständigen oder nahezu vollständigen Einhaltung des jeweiligen Zielzustands (Abs. 4 iVm. bis 5) führen.

(8) Wird das Fernwärme- oder Fernkältesystem stillgelegt, außer Betrieb genommen oder verringert sich die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe auf 5 MW oder weniger, ist dies der Behörde spätestens binnen vier Wochen ab Stilllegung, Außerbetriebnahme oder Verringerung bekannt zu geben.

Behörden, Befugnisse und Pflichten

(1) Zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Versorgungsgebiet des Fernwärme- oder Fernkältesystems. Erstreckt sich ein Versorgungsgebiet über mehrere Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Verwaltungssprengel sich der Hauptteil des Versorgungsgebiets befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören. Wenn sich ein Fernwärme- oder Fernkältesystem nur zum Teil auf dem Gebiet des Landes Oberösterreich befindet, ist die Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirks zuständig, die für diesen Teilbereich zuständig ist.

(2) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr oder ihm nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist zu erteilen. Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

(3) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems die Vorlage geeigneter Nachweise

1. über die Ermittlung der Höhe der Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe und/oder

2. über die Erfüllung der Kriterien ( und Abs. 3 iVm. und 2) verlangen.

Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb der von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist zu übermitteln. Ein geeigneter Nachweis ist insbesondere eine begründete Stellungnahme einer oder eines Fachkundigen gemäß Oö. LuftREnTG-Überprüfungsberechtigungsverordnung, die oder der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu der Betreiberin oder dem Betreiber des jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystems steht.

(4) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich ist, sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde beauftragten Sachverständigen berechtigt, die den Betrieb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie die Erzeugungseinrichtungen betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen des Bestands vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems oder in deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtungen oder in deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Personen, die den Betrieb tatsächlich vornehmen, den Organen der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtungen betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.

(6) Die Organe der Behörde und die beauftragten Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 4 und 5 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.

8. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Melde- und Berichtspflichten

(1) Sämtliche in diesem Landesgesetz vorgesehenen Meldungen und Berichte sind schriftlich zu erstatten. Sofern zu diesem Zweck eine Online-Applikation eingerichtet ist, hat die Meldung auf diesem Weg zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat in Vollziehung dieses Landesgesetzes verarbeitete Daten dem Bund, der Europäischen Kommission oder einer von diesen benannten Stelle zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.

(3) Die verpflichteten öffentlichen Einrichtungen und die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden haben die auf Basis dieses Landesgesetzes erhobenen und verarbeiteten Daten der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an den Bund, die Europäische Kommission oder einer von diesen benannten Stelle erforderlich ist.

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. ein Rechenzentrum entgegen betreibt,

2. Anlagen, die gemäß bis 4 iVm. Abs. 5 einer Bewilligung bedürfen, ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß errichtet oder betreibt,

3. trotz Verlangen der Behörde Angaben gemäß nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems der Pflicht zur Bestätigung entgegen iVm. Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt,

5. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems eine Bestätigung gemäß übermittelt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren,

6. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems der Pflicht zur Einbringung eines Energieeffizienzplans entgegen - allenfalls iVm. oder - nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt,

7. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems trotz Verlangen der Behörde weitere Unterlagen entgegen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt,

8. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems Auskünfte entgegen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,

9. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems geeignete Nachweise entgegen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt,

10. entgegen den Organen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung der den Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtung betreffenden Grundstücke und Gebäude nicht ermöglicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

Verweise

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in sonstigen Landesgesetzen auf die Richtlinie 2012/27/EU verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2023/1791.

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

- Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 41 vom 12.2.2009, S 34;

- Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 114;

- Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024, ABl. Nr. L 47 vom 15.7.2024;

- Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125;

- Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S 1;

- Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 68 vom 8.5.2024, S 1.

(4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

- Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2025;

- Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz - EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025;

- Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz), BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021.

Übergangsbestimmungen

(1) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach gilt

1. ab dem 11. Oktober 2025 für das Land Oberösterreich, für oö. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und deren sonstige öffentliche Einrichtungen, wobei im Zeitraum vom 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 die Energieeinsparungsverpflichtung nach anteilsmäßig 0,42 % beträgt;

2. ab dem 1. Jänner 2027 auch für oö. Gemeinden mit mehr als 5.000 und bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und deren sonstige öffentliche Einrichtungen;

3. ab dem 1. Jänner 2030 auch für alle anderen oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen.

Bei öffentlichen Einrichtungen, die mehreren oö. Gemeinden zuzurechnen sind, ist die Zuordnung gemäß Z 1 bis 3 nach der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Gemeinden vorzunehmen. Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Volkszählung gemäß Registerzählungsgesetz.

(2) Für den Zeitraum vom 11. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach und 7 anteilsmäßig 0,7 %.

(3) Sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits der Behörde vorgelegt, aber noch keine Bewilligung gemäß in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 99/2024 oder , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, erteilt worden ist, ist das Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Artikel IV (Anm: Bestimmung zur StF LGBl.Nr. 29/2026) Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.