3. Abschnitt Vorbildfunktion von öffentlichen Einrichtungen und deren Gebäuden
Erwerb und Nutzung von Gebäuden
(1) Das Land Oberösterreich darf nur Gebäude erwerben und neue Mietverträge nur für Gebäude abschließen, die den Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für Niedrigstenergiegebäude entsprechen. Dies gilt nur, wenn dabei der Schwellenwert gemäß § 12 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 für Dienstleistungsaufträge überschritten wird und sofern dies technisch durchführbar ist. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des ist zu beachten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würde oder wenn der Erwerb eines Gebäudes einem der folgenden Zwecke dient:
1. der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes;
2. dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen;
3. der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
(3) Beabsichtigt das Land Oberösterreich ein neues Gebäude zu nutzen, das sich nicht in seinem Eigentum befindet, hat es anzustreben, dass es sich um ein Nullemissionsgebäude im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 handelt.
