Vorgaben für Fernwärme- und Fernkältesysteme
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe von mehr als 5 MW, welches die Kriterien gemäß bis 5 im jeweiligen normierten Zeitraum erfüllt, hat dies der Behörde schriftlich zu bestätigen. Für diesen Zweck gelten die in normierten Kriterien abweichend vom dort normierten Stichtag bereits ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. In der Bestätigung ist anzuführen, auf welche Weise die Kriterien erfüllt werden, und es sind die in Anlage 4 angeführten Daten zu übermitteln.
(2) Die schriftliche Bestätigung (Abs. 1) ist der Behörde binnen fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu übermitteln, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest die Kriterien gemäß bereits erfüllt sind. Außerdem ist die schriftliche Bestätigung der Behörde
1. binnen fünf Monaten nach dem jeweiligen Stichtag gemäß bis 5,
2. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe die Grenze von 5 MW übersteigt,
3. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Kriterien des nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erstmals erfüllt werden, und
4. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Kriterien des bis 5 nach dem jeweiligen Stichtag erstmals erfüllt werden,
zu übermitteln. Die Behörde kann die Fristen aus berücksichtigungswürdigen Gründen um maximal zwei Monate mit Verfahrensanordnung verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe von mehr als 5 MW, welches die Kriterien gemäß bis 5 für den jeweiligen normierten Zeitraum nicht erfüllt, hat einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauchs von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen (Energieeffizienzplan). Für diese Beurteilung gelten die in normierten Kriterien abweichend vom dort normierten Stichtag bereits ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Der Energieeffizienzplan bedarf der Genehmigung der Behörde und ist dieser
1. binnen fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes,
2. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe die Grenze von 5 MW nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes übersteigt,
3. binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kriterien gemäß bis 5 im jeweiligen Zeitraum nicht (mehr) erfüllt werden, es sei denn, es liegt bereits ein behördlich genehmigter Energieeffizienzplan zur Erfüllung der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Kriterien vor, und
4. binnen fünf Monaten nach dem Ende der vorangegangenen Planungsperiode (Abs. 5)
zu übermitteln. Die Behörde kann die Fristen aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Verfahrensanordnung um maximal zwei Monate verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird.
(4) Der Energieeffizienzplan hat Maßnahmen zur Erfüllung der in bis 5 genannten Kriterien, die für das Ende der Planungsperiode (Abs. 5) gelten (Zielzustand), zu enthalten. Er muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen:
1. die in Anlage 4 angeführten Daten sowie eine nähere Beschreibung des Ist-Zustands des Fernwärme- oder Fernkältesystems in Bezug auf Angebot, Netzeffizienz und Nachfrage, einschließlich Betriebstemperatur;
2. die künftige Nachfrage und Erweiterung des Netzes;
3. das Potenzial, die aktuelle und zukünftige Nachfrage durch erneuerbare Energiequellen, Abwärme und hocheffiziente KWK zu decken;
4. ein bestimmtes Ziel oder Zielsystem (Nachfrage und Angebot);
5. die Energieeffizienz des gesamten Systems: Verluste, Optionen zur Senkung des Temperaturniveaus je nach derzeitiger Praxis auf Nachfrage- und Netzseite;
6. die Festlegung einer Strategie und einzelner Maßnahmen mit Zeitplan.
(5) Die Planungsperiode für Energieeffizienzpläne umfasst fünf Jahre. Sie beginnt
1. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2025;
2. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 2 mit dem Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze von 5 MW Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe;
3. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 3 mit dem Zeitpunkt der Nichterfüllung der Kriterien;
4. für Planungen gemäß Abs. 3 Z 4 mit dem Tag nach dem Ende der vorangegangenen Planungsperiode.
(6) Der Antrag auf Genehmigung des Energieeffizienzplans ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist der Energieeffizienzplan in zweifacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan anzuschließen. Scheint der Energieeffizienzplan unvollständig oder unschlüssig, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen oder dessen Verbesserung verlangen. Die Behörde kann jedoch von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Anträge, Unterlagen oder Daten gemäß diesem Abschnitt können der Behörde physisch oder elektronisch übermittelt werden.
(7) Ein Energieeffizienzplan ist zu genehmigen, wenn die dargestellten Ergebnisse zur vollständigen oder nahezu vollständigen Einhaltung des jeweiligen Zielzustands (Abs. 4 iVm. bis 5) führen.
(8) Wird das Fernwärme- oder Fernkältesystem stillgelegt, außer Betrieb genommen oder verringert sich die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe auf 5 MW oder weniger, ist dies der Behörde spätestens binnen vier Wochen ab Stilllegung, Außerbetriebnahme oder Verringerung bekannt zu geben.
