7. Abschnitt Fernwärme- und Fernkältesysteme
Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme
(1) Ein Fernwärme- oder Fernkältesystem ist effizient, wenn es
1. bis 31. Dezember 2027: mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
2. ab 1. Jänner 2028: mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;
3. ab 1. Jänner 2035: mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme oder zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt; oder wenn der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 % und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;
4. ab 1. Jänner 2040: mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt; oder mindestens zu 95 % erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;
5. ab 1. Jänner 2045: mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
6. ab 1. Jänner 2050: nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.
Die Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energien, von Abwärme und von (hocheffizienter) KWK hat nach der Methodik in Anlage 3 oder in einer vergleichbaren Art und Weise zu erfolgen, durch die sichergestellt ist, dass die Effizienz des Systems bewertet werden kann.
(2) Ein neu errichtetes Fernwärme- oder Fernkältesystem oder ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, dessen Versorgungseinrichtungen erheblich modernisiert () werden, ist effizient, wenn es die im Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme geltenden Kriterien gemäß Abs. 1 erfüllt und zusätzlich
1. in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und
2. wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird, in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden.
