1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Grundsätze und Ziele
(1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Land Oberösterreich. Es dient insbesondere auch der Umsetzung der RL (EU) 2023/1791; deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,
1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu verankern;
3. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
4. die Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Landes voranzutreiben;
5. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Oberösterreich zukunftsorientiert zu gestalten;
6. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen.
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
