Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Lokale Planung der Wärme- und Kälteversorgung

Planung und Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung

(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch

1. die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme,

2. hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme und

3. für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung im betreffenden Gebiet.

(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls

1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang zu stehen;

2. eine Strategie für die Nutzung des gemäß Abs. 1 ermittelten Potenzials zu enthalten;

3. die relevante bestehende Energieinfrastruktur zu berücksichtigen;

4. den gemeinsamen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft und der angrenzenden Gemeinden Rechnung zu tragen;

5. eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgehenden Initiativen zu enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung beitragen können;

6. eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand zu enthalten, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;

7. eine Bewertung zu enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;

8. einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen;

9. anzustreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird;

10. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Planungen benachbarter Gemeinden und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen des Landes zu enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern;

11. in Anpassung an andere lokale Anforderungen der Klima-, Energie- und Umweltplanung ausgearbeitet zu werden, wenn dadurch Verwaltungsaufwand für die Gemeinden vermieden und die wirksame Umsetzung der Pläne gefördert wird.

(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiberinnen und Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten. Bei der Erstellung dieser Pläne hat die Gemeinde vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von acht Wochen zu geben:

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen, sofern deren Interessen berührt sind,

2. der Landesregierung,

3. den benachbarten Gemeinden, sofern deren Interessen berührt sind,

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

7. der Oö. Umweltanwaltschaft sowie

8. einschlägigen öffentlichen und privaten Interessensträgern, insbesondere den Betreiberinnen und Betreibern lokaler Energieinfrastruktur.

(4) Über Abs. 3 hinaus ist während derselben Frist die öffentliche Einsicht in die nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 vorbereiteten Pläne beim Gemeindeamt (Magistrat) vier Wochen zu ermöglichen und ein Hinweis darauf im Internet zu geben. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des , ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.

(5) Die beschlossenen Pläne für Wärme- und Kälteversorgung sind vom Gemeinderat zu bewerten, woraufhin erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben sind.