Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden, Befugnisse und Pflichten

(1) Zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Versorgungsgebiet des Fernwärme- oder Fernkältesystems. Erstreckt sich ein Versorgungsgebiet über mehrere Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Verwaltungssprengel sich der Hauptteil des Versorgungsgebiets befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören. Wenn sich ein Fernwärme- oder Fernkältesystem nur zum Teil auf dem Gebiet des Landes Oberösterreich befindet, ist die Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirks zuständig, die für diesen Teilbereich zuständig ist.

(2) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr oder ihm nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist zu erteilen. Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

(3) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems die Vorlage geeigneter Nachweise

1. über die Ermittlung der Höhe der Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe und/oder

2. über die Erfüllung der Kriterien ( und Abs. 3 iVm. und 2) verlangen.

Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb der von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist zu übermitteln. Ein geeigneter Nachweis ist insbesondere eine begründete Stellungnahme einer oder eines Fachkundigen gemäß Oö. LuftREnTG-Überprüfungsberechtigungsverordnung, die oder der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu der Betreiberin oder dem Betreiber des jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystems steht.

(4) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich ist, sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde beauftragten Sachverständigen berechtigt, die den Betrieb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie die Erzeugungseinrichtungen betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen des Bestands vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems oder in deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtungen oder in deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Personen, die den Betrieb tatsächlich vornehmen, den Organen der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtungen betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.

(6) Die Organe der Behörde und die beauftragten Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 4 und 5 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.