Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen
(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Absätze beheizte oder gekühlte Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden, zu renovieren, um sie mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. Bei der Entscheidung, welche Gebäude renoviert werden, sind die Kriterien der Kosteneffizienz und technischen Durchführbarkeit zu berücksichtigen.
(2) Ausgenommen von der Renovierungspflicht nach Abs. 1 sind
1. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger und Gebäude, die am 1. Jänner 2024 bereits Niedrigstenergiegebäude waren sowie
2. Gebäude, die mit Unterstützung von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten.
(3) Gebäude, die nicht nach Abs. 2 von der Renovierungspflicht ausgenommen sind, und
1. die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet, oder
2. die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
müssen nicht bis zum Niveau von Niedrigstenergiegebäuden renoviert werden. Sie sind soweit zu renovieren, als dies nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich und unter Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Werden an diesen Gebäuden Renovierungen vorgenommen, sind diese auf die Renovierungsquote nach Abs. 5 anzurechnen.
(4) Gebäude, die aus technischen, wirtschaftlichen oder funktionalen Gründen nicht in ein Niedrigstenergiegebäude umgebaut werden können und die weder nach Abs. 2 von der Renovierungspflicht ausgenommen sind noch unter Abs. 3 fallen, müssen nicht bis zu diesem Niveau renoviert werden. Die Begründung für die Ausnahme von der Renovierungspflicht ist zu dokumentieren. An diesen Gebäuden durchgeführte Renovierungen können auf die Renovierungsquote nach Abs. 5 nicht angerechnet werden, es sei denn, sie werden dennoch bis zu Niedrigstenergiegebäuden renoviert.
(5) Die zu erreichende Renovierungsquote beträgt pro Kalenderjahr mindestens 3 % der sich nach den Abs. 1 und 2 zum 1. Jänner 2024 errechnenden Gesamtfläche (Standardansatz). Werden in einem Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei folgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Werden ab dem 1. Jänner 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Kalenderjahre angerechnet werden.
(6) Neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen dürfen auf die jährliche Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies gilt nur, wenn sie, im Hinblick auf die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2030 gilt für das Land und jene Gemeinden, für die bis zum 31. Dezember 2023 dem Bund die Entscheidung für den alternativen Ansatz im Sinn des Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bekanntgegeben wurde, sowie deren sonstige öffentliche Einrichtungen ein alternativer Ansatz. Zu dessen Erfüllung
1. kann die jährliche Renovierungsverpflichtung im Sinn des Abs. 5 auch durch alternative Energieeinsparungen in den Gebäuden erfüllt werden, die mindestens der in Abs. 5 vorgeschriebenen Höhe entsprechen. Dafür sind die Energieeinsparungen, die auf Grund der Abs. 1 bis 6 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden zu schätzen;
2. sind gegebenenfalls für die renovierungspflichtigen Gebäude jedes Jahr Renovierungspässe für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter oder gekühlter Gebäude ausmachen, zu erstellen. Für diese Gebäude muss der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein.
(8) Die Gemeinden, die sich
1. für den alternativen Ansatz nach Abs. 7 entschieden haben, und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichts- und Meldepflichten () zweijährlich ab 2026 bis zum 30. September für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre die jeweils geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die erstellten Renovierungspässe zur Verfügung zu stellen. Von der erstmaligen Meldeverpflichtung im Jahr 2026 ist nur das Kalenderjahr 2025 anteilig () umfasst. Für die ab dem 1. Jänner 2031 geltende Renovierungspflicht nach Abs. 5 gilt auch für diese Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen die Verpflichtung nach Z 2;
2. nicht für den alternativen Ansatz nach Abs. 7 entschieden haben, und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichts- und Meldepflichten () die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist zweijährlich ab 2026 bis zum 30. September die jeweilige in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren renovierte Fläche mitzuteilen. Von der erstmaligen Meldeverpflichtung im Jahr 2026 ist nur das Kalenderjahr 2025 anteilig () umfasst.
(9) Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 ist von den öffentlichen Einrichtungen zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen durchführbar ist.
(10) Nutzen öffentliche Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so haben sie mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer - insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt - Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, Vertragsinhalte festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude wird.
