Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Abwärme und -kälte: Unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;

2. Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems: Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die für den Betrieb eines Systems, in dem Fernwärme- oder Fernkälte über ein Netz verteilt wird, verantwortlich ist;

3. Biogas: Gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

4. Biomasse: Den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

5. Effiziente Wärme- und Kälteversorgung: Eine Möglichkeit der Wärme- und Kälteversorgung, die - ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791 - gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kosteneffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;

6. Endenergieverbrauch: Die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinn des Anhangs A der Verordnung (EG) 1099/2008;

7. Endnutzerin oder Endnutzer: Eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte, Strom oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte, Strom oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat;

8. Energie: Energieerzeugnisse gemäß der Definition in Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) 1099/2008;

9. Energiearmut: Energiearmut im Sinn des § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetzes;

10. Energieaudit: Ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

11. Energiedienstleistung: Den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;

12. Energieeffizienz: Das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

13. Energieeffizienz an erster Stelle: Die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;

14. Energieeffizienzverbesserung: Die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;

15. Energieeinsparung: Die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

16. Energieleistungsvertrag: Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden;

17. Energiemanagementsystem: Eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte;

18. Energiesystem: Ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist;

19. Erhebliche Modernisierung: Eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

20. Erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind und Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klär- und Biogas. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie in einem Fernwärme- bzw. Fernkältenetz wird die gesamte von der Wärmepumpe stammende und von dort in das Netz gelangende Wärme bzw. Kälte als erneuerbare Energie angerechnet, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anlage 2 festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt;

21. Fernwärme oder Fernkälte: Energie, die an einem anderen Ort als dem, an dem sie verbraucht wird, erzeugt wird und verkauft wird an

a) mehrere Gebäude, die sich im Eigentum von mindestens zwei verschiedenen Kundinnen oder Kunden befinden oder von diesen genutzt werden oder

b) mehrere Standorte, die sich im Besitz von mindestens zwei verschiedenen Kundinnen oder Kunden befinden;

22. Fernwärme- oder Fernkältesystem: Ein System, in dem Wärme- oder Kälteerzeugungseinrichtungen Wärme oder Kälte in ein Netz einspeisen, über das diese als Fernwärme oder Fernkälte verteilt werden;

23. Gebäude: Eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

24. Geothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

25. Gesamtenergieinput: Die Produktionskapazität und nicht die Energiemenge (gemessen in MWh) einer Anlage: Der „durchschnittliche jährliche Gesamtenergieinput“ wird durch Division des jährlichen Gesamtenergieinputs (in MWh) durch die Anzahl der äquivalenten Volllaststunden im Laufe des Jahres ermittelt (Gesamtnennleistung); der „nominale Gesamtenergieinput“ beschreibt die maximale Energie, die durch eine bestimmte Anlage in einer Zeiteinheit fließen kann. Dieser Wert beschreibt folglich nicht die Energie, die tatsächlich durch das Rechenzentrum fließt, sondern ein theoretisches Maximum (Gesamtmaximalleistung);

26. Gesamtnutzfläche: Die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;

27. Gesamtwärme- oder -kälteabgabe: Die installierte Kapazität aller Wärme- oder Kälteerzeugungseinrichtungen, die in das Fernwärme- oder Fernkältesystem einspeisen. Für die Berechnung der installierten Kapazität wird die Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung gemäß der Wärme- oder Kälteerzeugungseinrichtungen herangezogen. Wärme- oder Kälteerzeugungskapazität, die nur zu Spitzenlastzeiten bzw. als Ausfallreserve, dh. weniger als einige Stunden pro Jahr, genutzt wird, aber dauerhaft an das Fernwärme- oder Fernkältesystem angeschlossen ist, ist von der Berechnung ausgenommen;

28. Gesamtwirkungsgrad: Die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

29. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: KWK, die den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Kriterien entspricht;

30. In KWK erzeugter Strom: Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten allgemeinen Grundsätzen berechnet wird;

31. Kleine und mittlere Unternehmen: Ein Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S 36;

32. Kleinstunternehmen: Ein Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

33. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

34. Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): Das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

35. KWK-Block: Einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;

36. KWK-Kleinanlage: Eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;

37. KWK-Kleinstanlage: Eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;

38. Niedrigstenergiegebäude: Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Art. 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ erfüllen;

39. Nutzwärme: Die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

40. Öffentliche Einrichtungen: Das Land und die Gemeinden sowie juristische Personen, die direkt vom Land und/oder den Gemeinden zu mehr als der Hälfte finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;

41. Primärenergieverbrauch: Die verfügbare Bruttoenergie ohne grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), nichtenergetischen Endverbrauch und Umgebungsenergie;

42. Renovierung: Die energetische Renovierung im Sinn einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz einer oder mehrerer Gebäudekomponenten, zB der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme, wodurch der Energieverbrauch für Raumheizung und/oder -kühlung, Warmwasser, Lüftung, (eingebaute) Beleuchtung und Hilfsenergie gesenkt wird;

43. Renovierungspass: Einen maßgeschneiderten Plan im Sinn des Anhangs VIII der RL (EU) 2024/1275 für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;

44. Rechenzentrum: Ein Rechenzentrum im Sinn von Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

45. Salzgradient-Energie: Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;

46. Standort: Ein definierter Ort, der Gebäude oder andere Einrichtungen umfasst, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Durchführung industrieller Prozesse oder der Erbringung von Dienstleistungen, dienen;

47. Umgebungsenergie: Natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;

48. Wirtschaftlich vertretbarer (Wärme- oder Kühl-)Bedarf: Einen Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.

(2) Im Übrigen gelten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791.